Meldung

Einberufung von Stadtrats- und Ausschusssitzungen in Zeiten Coronas

Dienstag, 07. April 2020, 10:55 Uhr
Stadtratssitzung  (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Stadtratssitzung (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Im Zuge der Verschärfung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS – CoV-2 wurde auch die mit den Stadträten vereinbarte Beratungsfolge aller politischen Gremien der Stadt Nordhausen untersagt, zuletzt die Hauptausschusssitzung vom 25. März 2020. Die derzeit gültige Verordnung des Freistaats Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020, in Kraft getreten am 27. März) sowie die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Nordhausen vom 3. April 2020, haben die getroffenen Maßnahmen konkretisiert und die Möglichkeit von Sitzungen der Gemeinden und Landkreise unter eng begrenzten Kriterien wiedereröffnet.

Die gegenwärtig gültige landesweite Verordnung regelt in § 3 Abs. 1 das Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften. Ausgenommen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 von diesem Verbot Sitzungen der Gemeinde und Landkreise sowie deren Verbände, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, den Landkreis oder deren Verband aufgeschoben werden kann. Vor den Hintergrund dieser Regelung und der Möglichkeit des Einsatzes anderer Entscheidungsinstrumente hat die Stadt Nordhausen das Thüringer Innenministerium (TMIK) um Beratung zur Umsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung angefragt.
In seiner Antwort stellt das für Kommunales zuständige Ministerium nun klar,
  • dass nur die Gründe, welche auch nach § 35 Abs. 2 ThürKO eine verkürzte Ladungsfrist für eine Stadtratssitzung rechtfertigen, für eine solche Sitzung geeignet sind.
  • dass nur die Punkte auf die Tagesordnung der unter der derzeitigen Rechtslage einzuberufenden Sitzung dürfen, welche dringlich sind.
  • dass eine Ergänzung um Beschlüsse, die dieser Dringlichkeit nicht entsprechen, nicht möglich ist.

Gleichzeitig ist noch die geltende Allgemeinverfügung des Landratsamtes zu beachten, welche vorschreibt, dass jede Sitzung mindestens fünf Werktage vorher beim Landkreis anzuzeigen ist (Punkt II der Allgemeinverfügung vom 3. April 2020).

Wann liegt eine Dringlichkeit eines Beschlusses vor:
Nach Wachsmuth/Oehler, Kommentar zur ThürKO, liegt die Dringlichkeit stets vor, „wenn die Entscheidung nicht ohne Nachteile für die Gemeinde aufgeschoben werden kann, Nachteile in diesem Sinne sind nur solche die nicht rückgängig gemacht werden können. Nur objektive Nachteile der Gemeinde, niemals jedoch Nachteile eines Dritten, rechtfertigen die Dringlichkeit und damit die verkürzte Einladungsfrist. Bei der Feststellung der Dringlichkeit ist dem Bürgermeister und dem Gemeinderat kein Ermessensspielraum eingeräumt, vielmehr handelt es sich um eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Entscheidung [.....]Auch kann nur die Angelegenheit, die tatsächlich dringlich ist, Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in dieser Sitzung sein. [....]“.

Zwei Fragen aus aktuellem Anlass

1) Die Stadt hat am 3. April eine Haushaltssperre verhängt! Sollte unter den gegebenen Bedingungen der Kontaktbeschränkungen ein Nachtragshaushalt im Stadtrat/Hauptausschuss diskutiert werden?

Anders als viele andere Kommunen hat die Stadt Nordhausen einen genehmigten Haushalt 2020! Den Rahmen für eine Nachtragshaushaltssatzung bildet § 9 Abs. 2 ThürKDG. Ein Nachtragshaushalt ist nur dann zu erlassen, wenn der Haushaltsausgleich in Gefahr ist. Durch die vom Oberbürgermeister erlassene Haushaltssperre ist dieser aber gesichert.

Der Oberbürgermeister hat am 03.04.2020 mit sofortiger Wirkung eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 22 ThürGemHV-Doppik für das Haushaltsjahr 2020 ausgesprochen und den Stadtrat gemäß § 23 ThürGemHV-Doppik unverzüglich über diese informiert. Mit der ausgesprochenen Haushaltssperre soll einem unausgeglichenen Haushalt entgegengesteuert und vorgebeugt werden. Zurzeit gehen täglich mehrere Gewerbesteuermessbescheide für die Vorauszahlungen im laufenden Jahr 2020 ein, die in den meisten Fällen mit einer Herabsetzung der Vorauszahlungen verbunden sind. Eine Prognose über die voraussichtlich am Jahresende verminderten Steuereinnahmen wird wahrscheinlich frühestens im 3. Quartal 2020 möglich sein. Niemand kann derzeit abschätzen, welche Kosten durch den Erwerb von Sicherheitsausstattung im Zuge der Coronavirus-Bekämpfung bzw. welche Einnahmeausfälle durch die Schließung der Museen, Einrichtungen und die Absage von Veranstaltungen entstehen.

2) Das Land gewährt den Kommunen eine Investitionspauschale. Sollte es hierzu unter den gegebenen Bedingungen der Kontaktbeschränkungen eine Abstimmung im Stadtrat geben?

Die vom Freistaat Thüringen ausgezahlte Investitionspauschale an die Stadt Nordhausen in Höhe von 1,8 Mio. Euro wird gemäß § 6 a Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in eine Rücklage zugeführt und wird im Rahmen der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2021 einer zweckentsprechenden Verwendung, in Form von Eigenmittelersatz für Investitionen, zugeführt. Im Rahmen der Haushaltsplanung 2021 entscheidet natürlich der Stadtrat, welche Investitionsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Bertung erfolgt aber erst ab Herbst und ist somit in der gegenwärtigen Situation entbehrlich.

Die Einstellung in die Rücklage erfolgte auch aufgrund sich abzeichnender unterbrochener Lieferketten sowie nicht einzuhaltender Terminketten (Ausschreibung, Vergabe, Lieferung/Ausführung,…).
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