§1 Abschluss des Reisevertrages

(1) Der Reiseprospekt der Stadt ist lediglich als invitatio ad offenderum zu sehen, d. h. dass dies bloß als Einladung zur Abgabe von Offerten zu verstehen ist. Das Angebot geht daher in Gestalt der Buchung vom Reisewilligen aus und zielt auf den Abschluß eines verbindlichen Reisevertrags unter Einbeziehung der Reisebedingungen.

(2) Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch, per Fax bzw. Telefon oder mündlich vorgenommen werden und ist formfrei. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende, wie für seine eigene Verpflichtung, einsteht.

(3) Der Reisevertrag kommt durch Annahme des Angebotes durch die Stadt zu Stande. Auch diese unterliegt keiner Form. Die Stadt verpflichtet sich, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß, eine schriftliche Reisebestätigung auszuhändigen oder zuzusenden.

(4) Sofern der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung abweicht, liegt ein neues Angebot der Stadt vor, an das die Stadt für 5 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt in diesem Fall auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zu Stande, wenn der Reisende innerhalb der genannten Frist seine Annahme erklärt.

§ 2 Bezahlung

(1) Die Stadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und unterliegt aufgrund der Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens i.S.d. § 651k Abs. 6 BGB nicht der Pflicht zur Ausgabe von Sicherungsscheinen gem. § 651k Abs. 3 BGB.

(2) Mit Vertragsabschluß kann eine Anzahlung verlangt werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlungen spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in den § 7 Abs. 1 b, c genannten Gründen abgesagt werden kann.

§ 3 Leistungen

Die vertraglichen Leistungen bei Pauschalreisen werden von den Leistungsträgern der Stadt erbracht, die als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB auftreten. Bei der Buchung von einzelnen Bausteinen tritt die Stadt nur als Vermittler auf.

§ 4 Leistungs- und Preisänderungen

(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von der Stadt nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.

(2) Die Stadt ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderung bzw. Leistungsabweichungen unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung zu informieren.

(3) Die Stadt behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, wie zum Beispiel Erhöhung von Gebühren und Steuern, in dem Umfang zu ändern, den die sachlichen Gründe rechtfertigen. Zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin müßen mehr als 4 Monate liegen, damit eine Preisänderung weitergegeben werden kann. Im Fall einer nachträglichen Preisänderung oder Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Stadt den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unzuläßig.

(4) Im Falle der Änderung wesentlicher Bestandteile des Vertrages durch die Stadt kann der Reisende vom Vertrag kostenfrei zurücktreten.

(5) Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Stadt über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber der Stadt geltend zu machen.

§ 5 Umbuchung und Übertragung der Reise

(1) Werden auf Wunsch des Kunden nachträglich Änderungen der Buchung hinsichtlich Reisetermin oder Unterkunft vorgenommen, so kann die Stadt ein Umbuchungsentgelt pro Person i. H. v. 15,00 Euro erheben.

(2) Ist der Reisende daran gehindert die Pauschalreise anzutreten, so kann er – nachdem er die Stadt binnen 4 Wochen vor dem Reisetermin davon informiert hat – seine Buchung auf eine andere Person übertragen, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt. Die Person, die ihre Pauschalreise überträgt, und der Erwerber sind gesamtschuldnerisch gegenüber der Stadt zur Zahlung des noch unbeglichenen Betrages sowie der gegebenenfalls durch diese übertragung entstehenden Mehrkosten verpflichtet.

§ 6 Rücktritt und Kündigung

(1) Die Stadt behält sich vor, bei Störung der Reise durch den Reisenden in vertragswidriger Weise, ungeachtet einer Abmahnung, die sofortige Aufhebung des Vertrages einzuleiten. Kündigt die Stadt, so behält der Reisende den Anspruch auf den Reisepreis, jedoch muß er sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen laßen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die weiteren gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(2) Ein Rücktrittsrecht der Stadt besteht jedoch nur, wenn die Stadt die zum Rücktritt führenden Gründe nicht zu vertreten hat und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

§ 7 Kündigung wegen höherer Gewalt

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragßchluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Stadt als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so verliert die Stadt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sie kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemeßende Entschädigung verlangen. Die Stadt verpflichtet sich, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Mehrkosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

§ 8 Haftung

Die Stadt haftet bei Pauschalreisen für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Leistungsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrläßigkeit.

§ 9 Beschränkung der Haftung

(1) Zieht sich ein Reisender durch eigene Unachtsamkeit eine Verletzung zu, so wird hierfür kein Ausgleich gewährt. Das Abschließen einer eigenen Unfallversicherung wird in den Fällen erwogen, bei denen es sich bei der gebuchten Reise um Angebote mit sportlichem Inhalt oder Wanderungen handelt.

(2) Bei Buchung einzelner Bausteine haftet für allein durch den Leistungsträger verschuldete Schäden dieser gegenüber dem Reisenden.

§ 10 Reisekostenrücktrittsversicherung

Die Stadt empfiehlt, eine Reisekostenrücktrittsversicherung abzuschließen.

§ 11 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

§ 12 Gerichtsstand

Der Reisende kann die Stadt nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der Stadt gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Stadt maßgebend.

Gerichtsstand für die Geschäftstätigkeit ist Nordhausen.


Nordhausen, 25. August 2003

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