Schulen


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Aufgaben als Schulträger

In der Stadt Nordhausen spielt Bildung eine wesentliche Rolle und wird als wichtiger kommunaler Standortfaktor wahrgenommen. Ausdruck dessen ist vor allem die seit Jahren konsequente Umsetzung der Schulträgeraufgaben im Bereich Sanierung und Ausstattung der Schulen in Trägerschaft der Stadt Nordhausen.
Ein wesentliches Ziel der schulischen Bildung in der Stadt Nordhausen ist die Schaffung optimaler Lernbedingungen für jeden einzelnen Schüler – unabhängig von seinen individuellen Voraussetzungen.

Die Stadt Nordhausen ist Schulträger für 6 Staatliche Grundschulen und 4 Staatliche Regelschulen im Stadtgebiet.

Damit ist die Stadt in diesen Schulen verantwortlich für:
  • Erstellung und Fortschreibung der Schulnetzplanung
  • die Vorhaltung und Unterhaltung der notwendigen Schulanlagen (Schulgebäude, Turnhallen, Außenanlagen)
  • die Ausstattung der Schulen (Möbel, Technik, EDV usw.)
  • Bereitstellung der notwendigen Unterrichtsmittel
  • Schülerbeförderung
  • Berechnung und Einzug der Hortgebühren
  • Schulbaumaßnahmen

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Hortbetreuung in den Grundschulen in Trägerschaft der Stadt

In allen Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Nordhausen werden zur außerunterrichtlichen Betreuung und Förderung der Schüler Horte geführt. Für alle Grundschulkinder besteht ein Anspruch auf Betreuung im Hort. Um diese Betreuung in Anspruch nehmen zu können, ist eine jährliche Anmeldung, die gegebenenfalls mit einer Prüfung des Familieneinkommens verbunden ist, notwendig. Alle Anmeldungen, Änderungsmitteilungen, Abmeldungen, Abgabe von Unterlagen zur Gebührenberechnung bzw. -befreiung usw. werden in der jeweiligen Schule entgegengenommen und an den Schulträger zur Bearbeitung weitergeleitet.
Formular Anmeldung zur Hortbetreuung mit SEPA
Formular Änderung/Abmeldung - Stammdaten
Formular Lastschrifteinzug (SEPA)

Die Formulare sind auch in den Horten bzw. Sekretariaten der Schulen erhältlich.

Die zu zahlenden Gebühren bestehen aus:
  • Personalkostenanteil zur Deckung eines Teils der Kosten für das Hortbetreuungspersonal – dieser Anteil wird durch den Schulträger im Auftrag des Freistaates Thüringen erhoben und dorthin weitergeleitet
  • Sachkostenanteil zur Deckung eines Teils der für die Hortbetreuung aufzubringenden Betriebs- und sonstigen Sachkosten – wie z.B. Ausstattung der Horte und Hortspielplätze, Hortveranstaltungen, Bastel- und Spielmaterial usw.

Die Höhe der aktuellen Gebühren sowie deren Staffelung ist dieser Liste der Hortgebühren zu entnehmen.

Rechtliche Grundlagen für die Hortbetreuung:


Sie können Ihr Kind mit bis zu 10 Stunden oder mehr als 10 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit im Hort anmelden. Diese Betreuungszeit umfasst die Zeiten vor dem regulären Beginn des Unterrichts und nach Beendigung des Unterrichts.
Neben dem zeitlichen Betreuungsumfang spielt auch die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, die Kinder der Familie, welche eine Kindertageseinrichtung bzw. Tagespflege besuchen sowie das Haushaltseinkommen bei der Ermittlung der Gebühren eine Rolle. Dazu sind entsprechend geeignete Nachweise mit dem Antrag bzw. den Änderungsmitteilungen abzugeben.

Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden je nach angemeldetem Betreuungsbedarf im Einvernehmen mit der Schulelternvertretung entsprechend der gesetzlichen Regelungen festgelegt.
Während der Schulzeiten sind die Horte in der Regel je nach Bedarf der einzelnen Schule von 06.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn sowie nach Unterrichtsbeginn bis längstens 17.00 Uhr geöffnet, in den Ferien von 06.30 Uhr bis 16.30 Uhr.
Auf der Grundlage rechtlicher Regelungen des Freistaates Thüringen wird für die Sommerferien durch die jeweilige Schulkonferenz eine dreiwöchige Hort-Schließzeit festgelegt. Diese Schließzeiten werden den Eltern zum Schuljahresbeginn durch die Schule bekannt gegeben.

Fragen zur Gebührenermittlung und -befreiung, zu den abzugebenden Unterlagen usw. beantworten wir Ihnen gern:
03631 – 696 9338


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Schülerbeförderung

Die Stadt Nordhausen ist als Schulträger verantwortlich für die Schülerbeförderung zu den Schulen in ihrer Trägerschaft für
  • Schüler in Grundschulen bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern.
  • Schüler in Regelschulen bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.

Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht dabei nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.

Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Dazu erhalten anspruchsberechtigte Schüler in jedem Schuljahr auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) - § 4 „Schülerbeförderung“ für die Nutzung der Busse oder Straßenbahnen im Stadt- bzw. Regionalverkehr einen Schülerfahrausweis im Chipkartenformat.
  • Der Schülerfahrausweis (eTicket) ist nur für 1 Schuljahr gültig und muss nach Bedarf jedes Schuljahr neu beantragt werden. Dies erfolgt in der Regel über das Schulsekretariat.
  • Eine Abgabe des erhaltenen eTickets zum Ende des Schuljahres ist nicht nötig.
  • Aktuell gilt für alle Schüler das Deutschlandticket und berechtigt zu Fahrten nach freier Verfügung. Solange der Fahrpreis gemäß Tarifzone höher ist als der Preis des Deutschlandtickets, gilt es einheitlich. Sollte es jedoch zu einer Preisänderung des Deutschlandtickets kommen, wird erneut geprüft. Bei einer Preisangleichung oder -überschreitung gilt der Schülerfahrausweis für die maßgebende Tarifzone und berechtigt ausschließlich zur Nutzung der anspruchsberechtigten Strecke zwischen Wohnung und Schule (nicht während der Sommerferien).
  • Das eTicket wird zum Schuljahresende deaktiviert und zum Schuljahresbeginn wieder aktiviert. Eine Beförderung wird in diesem Zeitraum von der Stadt Nordhausen nicht übernommen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Schülerfreizeit-Ticket der Verkehrsbetriebe Nordhausen hin.
  • Bei Wegfall des Beförderungsanspruches (z.B. Schulwechsel, Umzug usw.) wird das eTicket deaktiviert und eine weitere kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht mehr möglich.
  • Bei Verlust oder Beschädigung des Schülerfahrausweises kann gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € ein Ersatz bei den Verkehrsbetrieben Nordhausen GmbH, Robert-Blum-Straße 1 beantragt werden (Tel. 03631 – 639 233).
  • Der Schülerfahrausweis ist bei allen Fahrten mitzuführen und bei Betreten des Fahrzeuges bzw. auf Verlangen vorzuzeigen. Kann ein Schüler keinen gültigen Schülerfahrausweis vorweisen kann das Verkehrsunternehmen entsprechend § 9 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe Nordhausen GmbH ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,00 € erheben.


Nur in Ausnahmefällen wird eine Schülerbeförderung außerhalb des regulären Linienverkehrs der öffentlichen Verkehrsmittel organisiert bzw. werden Fahrkosten bar erstattet. Das Formular zur Fahrkostenerstattung finden Sie hier:



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Einschulungen

Die Anmeldungen der Schulanfänger an den Staatlichen Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Nordhausen finden jährlich im Monat Mai statt.
Der genaue Anmeldezeitraum sowie der Geburtszeitraum der anzumeldenden Kinder werden rechtzeitig in der Presse veröffentlicht.

Zur Anmeldung sind vorzulegen:
  • die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch
  • bei alleinerziehenden Eltern Nachweise zum Sorgerecht bzw. Vollmachten
  • eine Einverständniserklärung zur Schulanmeldung des nicht anwesenden Elternteiles
  • Nachweis über die Masernschutzimpfung


Eine telefonische Terminvereinbarung für die Anmeldung wird erbeten. Dazu wenden Sie sich bitte rechtzeitig direkt an die gewünschte Schule.

Für das Anmeldeverfahren gilt entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Freistaates Thüringen Folgendes:
  • Eltern wählen mit einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen, an denen ihr Kind unterrichtet werden soll
  • die Anmeldung erfolgt grundsätzlich in der Erstwunschschule
  • Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden in der Erst- bzw. Zweitwunschschule nur berücksichtigt, wenn sie unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität in das Anmeldeverfahren noch einbezogen werden können
  • über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin im Rahmen der Aufnahmekapazität
  • übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt (§ 15a Thüringer Schulgesetz)

- in der Rangfolge werden zuerst die Kinder berücksichtigt, für die die gewählte Grundschule die nächstgelegene Schule ist
- danach, ob bereits Geschwisterkinder die Grundschule besuchen
- Vorliegen eines besonderen Härtefalles
- im Übrigen entscheidet das Los
  • wird die Aufnahme in der gewählten Erst- und Zweitwunschschule abgelehnt, kann das zuständige Staatliche Schulamt Nordthüringen nach einem Anhörungsverfahren eine Schule zuweisen


Weitere Informationen rund um die Einschulung in einer der Staatlichen Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Nordhausen, z.B. Schülerbeförderung, Möglichkeit der freien Schulwahl, Hortbetreuung usw. erhalten Sie in den Schulen direkt sowie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

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