Entsprechend den Bestimmungen des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) § 18, Abs. 2 vom 19. Mai 2004 ist die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde verpflichtet, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, wenn die nach § 18, Abs. 1 ThürBestG genannten Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder kein Bestattungspflichtiger vorhanden ist oder keine andere Person innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit (§ 18 Abs. 3, Satz 1 innerhalb von 10 Tagen) für die Bestattung sorgt.
Das heißt, die Ordnungsbehörde hat Bestattungen von Verstorbenen anzuordnen, für die ansonsten niemand tätig wird.
Die Bestattung erfolgt dann auf dem Hauptfriedhof in Nordhausen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 696-9252
Bemerkung
Wenn Angehörige als Bestattungspflichtige nicht erreichbar sind oder sich aus verschiedenen Gründen weigern für die Bestattung zu sorgen, ist auch hier die Ordnungsbehörde gemäß § 18, Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz verpflichtet, die Bestattung anzuordnen. Hier werden allerdings die anfallenden Kosten nachträglich den ermittelten Angehörigen/ Hinterbliebenen durch einen entsprechenden Bescheid auferlegt.