Bürgerservice

Parkerleichterungen für behinderte Personen

Kontakt Sachgebiet Ordnung und Verkehr (Öffentliche Ordnung)

Telefon:03631/696-9561

Fax:03631/696-833

E-Mail:oeff.ordnung@nordhausen.de

Anschrift:Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Ordnung und Verkehr
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen

Erreichbarkeit:Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

Ausnahmegenehmigungen in Form von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte regelt der § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung.

Welche Parkerleichterungen gibt es?


1. Europäische Regelung (blauer Behindertenparkausweis)

Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte mit:

- Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder
- Merkzeichen „BL“ (Blinde) oder
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Beeinträchtigungen

Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen und zur Inanspruchnahme zahlreicher anderer Parkerleichterungen. Sie hat Gültigkeit in Deutschland und 18 weiteren europäischen Ländern.


2. Bundeeinheitliche Regelung (Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Deutschland)

Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte mit

- einem Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 v. H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

- einem Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von wenigstens 70 v. H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 v. H. für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane

- einer Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem dafür festgestellten GdB von wenigstens 60 v. H.

- einer Stomaerkrankung (Stomaträger mit doppeltem Stoma) und einem dafür festgestellten GdB von wenigstens 70 v. H.

Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung hat Gültigkeit in Deutschland. Sie berechtigt aber nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.


3. Nordhäuser Regelung (Parkerleichterungen für behinderte Menschen in Nordhausen

Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte:

- die ihren ständigen Wohnsitz in Nordhausen haben und
- einem festgestellten GdB von 70 v. H. sowie einem Merkzeichen „G“.

Liegt noch kein Schwerbehindertenausweis vor, muss ein Nachweis über das Vorliegen einer Gehbehinderung durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Pflegekasse vorgelegt werden.

Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung hat nur Gültigkeit im Bereich der Stadt Nordhausen. Sie wird befristet auf 6 Monate oder 2 Jahre und berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.

Die jeweiligen Anträge auf eine Parkerleichterung können Nordhäuser Bürger im Ordnungsamt der Stadt Nordhausen, Sachgebiet Ordnung und Verkehr, Markt 15, 3. Etage stellen. Telefonisch erhalten Sie Auskünfte unter der Tel. 696-9568.

Informationen


Downloads

Dokumente

zu 1. Vorlage des Schwerbehindertenausweises und ein Lichtbild

zu 2. Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer Bestätigung vom Landratsamt Nordhausen, SG Schwerbehindertenrecht über die Zugehörigkeit zu einer der antragsberechtigten Personen

zu 3. Schwerbehindertenausweis oder andere Nachweise über das Vorliegen einer Gehbehinderung

Fristen

keine

Bemerkung

Für die Übersendung von personenbezogenen Daten oder Unterlagen verwenden Sie bitte folgende
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