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Parkerleichterungen für behinderte Personen
Kontakt Sachgebiet Ordnung und Verkehr (Öffentliche Ordnung)
Fax:03631/696-833
E-Mail:oeff.ordnung@nordhausen.de
Anschrift:Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Ordnung und Verkehr
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Erreichbarkeit:Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Ausnahmegenehmigungen in Form von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte regelt der § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung.
Welche Parkerleichterungen gibt es?
1. Europäische Regelung (blauer Behindertenparkausweis)
Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte mit:
- Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
- Merkzeichen BL (Blinde) oder
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Beeinträchtigungen
Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen und zur Inanspruchnahme zahlreicher anderer Parkerleichterungen. Sie hat Gültigkeit in Deutschland und 18 weiteren europäischen Ländern.
2. Bundeeinheitliche Regelung (Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Deutschland)
Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte mit
- einem Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 v. H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- einem Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von wenigstens 70 v. H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 v. H. für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
- einer Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem dafür festgestellten GdB von wenigstens 60 v. H.
- einer Stomaerkrankung (Stomaträger mit doppeltem Stoma) und einem dafür festgestellten GdB von wenigstens 70 v. H.
Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung hat Gültigkeit in Deutschland. Sie berechtigt aber nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
3. Nordhäuser Regelung (Parkerleichterungen für behinderte Menschen in Nordhausen
Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte:
- die ihren ständigen Wohnsitz in Nordhausen haben und
- einem festgestellten GdB von 70 v. H. sowie einem Merkzeichen G.
Liegt noch kein Schwerbehindertenausweis vor, muss ein Nachweis über das Vorliegen einer Gehbehinderung durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Pflegekasse vorgelegt werden.
Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung hat nur Gültigkeit im Bereich der Stadt Nordhausen. Sie wird befristet auf 6 Monate oder 2 Jahre und berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
Die jeweiligen Anträge auf eine Parkerleichterung können Nordhäuser Bürger im Ordnungsamt der Stadt Nordhausen, Sachgebiet Ordnung und Verkehr, Markt 15, 3. Etage stellen. Telefonisch erhalten Sie Auskünfte unter der Tel. 696-9568.
Welche Parkerleichterungen gibt es?
1. Europäische Regelung (blauer Behindertenparkausweis)
Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte mit:
- Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
- Merkzeichen BL (Blinde) oder
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Beeinträchtigungen
Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen und zur Inanspruchnahme zahlreicher anderer Parkerleichterungen. Sie hat Gültigkeit in Deutschland und 18 weiteren europäischen Ländern.
2. Bundeeinheitliche Regelung (Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Deutschland)
Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte mit
- einem Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 v. H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- einem Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von wenigstens 70 v. H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 v. H. für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
- einer Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem dafür festgestellten GdB von wenigstens 60 v. H.
- einer Stomaerkrankung (Stomaträger mit doppeltem Stoma) und einem dafür festgestellten GdB von wenigstens 70 v. H.
Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung hat Gültigkeit in Deutschland. Sie berechtigt aber nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
3. Nordhäuser Regelung (Parkerleichterungen für behinderte Menschen in Nordhausen
Antragsberechtigt sind Schwerbehinderte:
- die ihren ständigen Wohnsitz in Nordhausen haben und
- einem festgestellten GdB von 70 v. H. sowie einem Merkzeichen G.
Liegt noch kein Schwerbehindertenausweis vor, muss ein Nachweis über das Vorliegen einer Gehbehinderung durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Pflegekasse vorgelegt werden.
Gültigkeitsbereich/Besonderheit:
Diese Ausnahmegenehmigung hat nur Gültigkeit im Bereich der Stadt Nordhausen. Sie wird befristet auf 6 Monate oder 2 Jahre und berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
Die jeweiligen Anträge auf eine Parkerleichterung können Nordhäuser Bürger im Ordnungsamt der Stadt Nordhausen, Sachgebiet Ordnung und Verkehr, Markt 15, 3. Etage stellen. Telefonisch erhalten Sie Auskünfte unter der Tel. 696-9568.