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Thüringer Tiergefahrengesetz (ThürTierGefG) i.V.m. Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO)

zuständig:

Sachgebiet Öffentliche Ordnung

03631/696-9568
03631/696-9534
03631/696-833
Stadt Nordhausen
Ordnungsamt
Sachgebiet Öffentliche Ordnung
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

Seit 2011 gilt das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren, welches die vorherige Thüringer Gefahrenhundeverordnung ersetzt.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des ThürTierGefG vom 12. Februar 2018 wurde des ThürTierGefG vom 22. Juni 2011 geändert.
Das ThürTierGefG enthält Vorschriften und Regelungen zum Halten von Hunden und gefährlichen Tieren.
ThürTierGefG

Am 25. April 2020 ist die Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der Daten von Haltern und Hunden (Thüringer Chippflichtverordnung -ThürChipVO-) in Kraft getreten.
ThürChipVO


I. Allgemeingültige Bestimmungen zur Haltung von Hunden

Laut § 2 Abs. 4 ThürTierGefG sind alle Halter eines Hundes verpflichtet, den Hund auf ihre Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
§ 2 ThürChipVO beinhaltet die Verpflichtung der betreffenden Tierärzte zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Kennzeichnung und regelt die Voraussetzungen, wann eine tierärztliche Bescheinigung entbehrlich ist.
Die Kennzeichnung hat innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Haltung zu erfolgen, sofern der Hund nicht bereits gekennzeichnet ist. Für Hundewelpen beginnt die Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

Laut § 2 Abs. 5 ThürTierGefG sind alle Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 Euro für Personenschäden sowie 250.000,00 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Der Halter hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nachzuweisen (Pflichtversicherungsbestätigung).
Darin bestätigen die Versicherungsunternehmen, dass der Versicherungsschutz im Rahmen der Hundehalterhaftpflichtversicherung den rechtlichen Anforderungen der §§ 113 ff VVG und den landesrechtlichen Bestimmungen genügt.

Die Nachweise der Kennzeichnung und den Abschluss der Tierhalterhaftpflichtversicherung sind der Stadtverwaltung Nordhausen als zuständige Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung vorzulegen.

§ 3 ThürChipVO enthält Bestimmungen über die Mitteilungspflichten des Hundehalters sowie Inhalte zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten.

• Der Halter des Hundes hat der zuständigen
Behörde nach Aufnahme der Haltung Folgendes anzuzeigen:

- seinen Namen
- seinen Vornamen
- sein Geburtsdatum
- seine Anschrift sowie
- den Beginn der Haltung.

• Der Halter hat Änderungen seines Namens, seines Vornamens oder seiner Anschrift der zuständigen Behörde anzuzeigen.
• Der Halter hat der zuständigen Behörde bei Beendigung der Haltung des Hundes den Tag sowie den Grund der Beendigung anzuzeigen.
• Diese Anzeigepflichten sind unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Unterlagen zu erfüllen.


II. Besondere Bestimmungen zur Haltung von gefährlichen Hunden

1. Nach dem ThürTierGefG bedarf das Halten gefährlicher Hunde der Erlaubnis der Ordnungsbehörde.

Als gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde, nach Durchführung eines Wesenstests entsprechend § 9 ThürTierGefG, im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie
a) eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
b) einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
c) ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
d) außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, welches nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder
e) durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.


2. Die festgestellte Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürTierGefG kann auf Antrag des Halters durch einen erneuten Wesenstest nach § 9 ThürTierGefG, frühestens jedoch nach 9 Monaten, widerlegt werden. Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Hund gefährlich ist.


3. Die Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG zu erteilen, wenn der Hundehalter:
- Die erforderliche Sachkunde besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachweist,
- im Falle der Anschaffung eines gefährlichen Hundes einen besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf nachweist,
- die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip nachweist.

Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.


4. Der Sachkundenachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Diese wird durch eine sachkundige Person abgenommen. Der Sachkundenachweis gilt für den Halter eines gefährlichen Hundes nur bezogen auf den Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.
Anerkannte sachkundige Personen können im Sachgebiet Ordnung und Verkehr erfragt werden. Die Kosten für den Erwerb trägt der Hundehalter.
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Bundesländer erteilt wurden, werden anerkannt, soweit sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Art der Haltung geeignet ist, eine Gefährlichkeit des Hundes entsprechend § 3 Abs. 2 ThürTierGefG zu fördern, kann die zuständige Behörde das Ablegen einer Sachkundeprüfung anordnen. Der Halter ist zuvor über die beabsichtigte Anordnung zu unterrichten.


5. Welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen ist im § 6 ThürTierGefG geregelt. Durch die Ordnungsbehörde werden deshalb eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle und eine Auskunft von der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt.


6. Der Gesetzgeber hat zusätzlich ein Zucht- Handels- und Vermehrungsverbot für Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens nach § 3 Abs. 2 ThürTierGefG als gefährlich festgestellt wurden, festgelegt. Es ist auch verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten, zu vermehren, auszubilden oder sonst im Rahmen der Haltung zu beeinflussen.
Ausnahmen vom Zucht- und Vermehrungsverbot können lediglich zum Zwecke der Forschung und Wissenschaft im Einzelfall, durch das zuständige Ministerium oder auf Antrag aus wichtigem Grund nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Stadtverwaltung Nordhausen als zuständige Behörde, zugelassen werden.


7. Weitere Haltungs- und Führungsvorschriften:
- Der Halter eines gefährlichen Hundes darf diesen nur in die Obhut einer über 18-jährigen Person geben, die auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Obhut des Tieres darf 4 Wochen nicht übersteigen.
- Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dieses an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
- Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer körperlich dazu in der Lage ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem anderen Hund geführt werden.
- Innerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums muss der Halter sicherstellen, dass der gefährliche Hund nur unter Aufsicht des Halters in Kontakt mit minderjährigen Personen kommt.
- Gefährliche Hunde sind außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters an einer höchstens 2 Meter langen Leine zu führen.
- Gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb der Wohnung bzw. des eingefriedeten Besitztums des Halters ein Maulkorb oder der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Dieses gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats.
- Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


III. Bestimmungen für die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Art

1. Als gefährliche Tiere wildlebender Art im Sinne des ThürTierGefG gelten Tiere, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind.
Das Thüringer Innenministerium hat eine Wildtier-Gefahrenverordnung mit einer Liste aller gefährlichen Tiere wildlebender Art erlassen.
ThürWildtierGefVO


2. Die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Art bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Diese muss bereits vor der Anschaffung und Haltung beantragt werden.
Die Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG zu erteilen, wenn der Tierhalter:
- die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde besitzt und das 18 Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das gefährliche Tier verursachten Personen- und Sachschäden, mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 Euro für Personenschäden sowie 250.000,00 Euro für sonstige Schäden, nachweist,
- im Falle der Anschaffung eines gefährlichen Tieres, das giftig ist, das Bereithalten von geeigneten Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachgewiesen wird,
- im Falle der Anschaffung eines gefährlichen Tieres nachweist, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht.

Zur sicheren Unterbringung und Haltung der Tiere werden Auflagen erteilt, welche möglichst Gefahren für die Bevölkerung und auch den Halter selbst ausschließen sollen.

Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.


3. Der Sachkundenachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Diese wird durch eine sachkundige Person abgenommen.
Anerkannte sachkundige Personen können im Sachgebiet Ordnung und Verkehr erfragt werden. Die Kosten für den Erwerb trägt der Tierhalter.
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Bundesländer erteilt wurden, werden anerkannt, soweit sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.


4. Welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, ist im § 6 ThürTierGefG geregelt. Durch die Ordnungsbehörde wird deshalb eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister abgefordert, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle und eine Auskunft von der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt.
Dokumente
- Bescheinigung nach § 113 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(Pflichtversicherungsgesetz)

- Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung
des Hundes
Fristen
siehe Text
Bemerkung
Für die Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen hat der Gesetzgeber die Ahndung mit Bußgeldern gesetzlich festgeschrieben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Sachgebiet Öffentliche Ordnung unter der Tel.-Nr.: (03631) 696-9561

Thüringer Tiergefahrengesetz (ThürTierGefG) i.V.m. Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO)

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Sachgebiet Öffentliche Ordnung
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Dienstag: 8:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

Seit 2011 gilt das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren, welches die vorherige Thüringer Gefahrenhundeverordnung ersetzt.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des ThürTierGefG vom 12. Februar 2018 wurde des ThürTierGefG vom 22. Juni 2011 geändert.
Das ThürTierGefG enthält Vorschriften und Regelungen zum Halten von Hunden und gefährlichen Tieren.
ThürTierGefG

Am 25. April 2020 ist die Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der Daten von Haltern und Hunden (Thüringer Chippflichtverordnung -ThürChipVO-) in Kraft getreten.
ThürChipVO


I. Allgemeingültige Bestimmungen zur Haltung von Hunden

Laut § 2 Abs. 4 ThürTierGefG sind alle Halter eines Hundes verpflichtet, den Hund auf ihre Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
§ 2 ThürChipVO beinhaltet die Verpflichtung der betreffenden Tierärzte zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Kennzeichnung und regelt die Voraussetzungen, wann eine tierärztliche Bescheinigung entbehrlich ist.
Die Kennzeichnung hat innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Haltung zu erfolgen, sofern der Hund nicht bereits gekennzeichnet ist. Für Hundewelpen beginnt die Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

Laut § 2 Abs. 5 ThürTierGefG sind alle Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 Euro für Personenschäden sowie 250.000,00 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Der Halter hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nachzuweisen (Pflichtversicherungsbestätigung).
Darin bestätigen die Versicherungsunternehmen, dass der Versicherungsschutz im Rahmen der Hundehalterhaftpflichtversicherung den rechtlichen Anforderungen der §§ 113 ff VVG und den landesrechtlichen Bestimmungen genügt.

Die Nachweise der Kennzeichnung und den Abschluss der Tierhalterhaftpflichtversicherung sind der Stadtverwaltung Nordhausen als zuständige Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung vorzulegen.

§ 3 ThürChipVO enthält Bestimmungen über die Mitteilungspflichten des Hundehalters sowie Inhalte zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten.

• Der Halter des Hundes hat der zuständigen
Behörde nach Aufnahme der Haltung Folgendes anzuzeigen:

- seinen Namen
- seinen Vornamen
- sein Geburtsdatum
- seine Anschrift sowie
- den Beginn der Haltung.

• Der Halter hat Änderungen seines Namens, seines Vornamens oder seiner Anschrift der zuständigen Behörde anzuzeigen.
• Der Halter hat der zuständigen Behörde bei Beendigung der Haltung des Hundes den Tag sowie den Grund der Beendigung anzuzeigen.
• Diese Anzeigepflichten sind unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Unterlagen zu erfüllen.


II. Besondere Bestimmungen zur Haltung von gefährlichen Hunden

1. Nach dem ThürTierGefG bedarf das Halten gefährlicher Hunde der Erlaubnis der Ordnungsbehörde.

Als gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde, nach Durchführung eines Wesenstests entsprechend § 9 ThürTierGefG, im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie
a) eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
b) einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
c) ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
d) außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, welches nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder
e) durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.


2. Die festgestellte Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürTierGefG kann auf Antrag des Halters durch einen erneuten Wesenstest nach § 9 ThürTierGefG, frühestens jedoch nach 9 Monaten, widerlegt werden. Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Hund gefährlich ist.


3. Die Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG zu erteilen, wenn der Hundehalter:
- Die erforderliche Sachkunde besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachweist,
- im Falle der Anschaffung eines gefährlichen Hundes einen besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf nachweist,
- die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip nachweist.

Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.


4. Der Sachkundenachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Diese wird durch eine sachkundige Person abgenommen. Der Sachkundenachweis gilt für den Halter eines gefährlichen Hundes nur bezogen auf den Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.
Anerkannte sachkundige Personen können im Sachgebiet Ordnung und Verkehr erfragt werden. Die Kosten für den Erwerb trägt der Hundehalter.
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Bundesländer erteilt wurden, werden anerkannt, soweit sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Art der Haltung geeignet ist, eine Gefährlichkeit des Hundes entsprechend § 3 Abs. 2 ThürTierGefG zu fördern, kann die zuständige Behörde das Ablegen einer Sachkundeprüfung anordnen. Der Halter ist zuvor über die beabsichtigte Anordnung zu unterrichten.


5. Welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen ist im § 6 ThürTierGefG geregelt. Durch die Ordnungsbehörde werden deshalb eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle und eine Auskunft von der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt.


6. Der Gesetzgeber hat zusätzlich ein Zucht- Handels- und Vermehrungsverbot für Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens nach § 3 Abs. 2 ThürTierGefG als gefährlich festgestellt wurden, festgelegt. Es ist auch verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten, zu vermehren, auszubilden oder sonst im Rahmen der Haltung zu beeinflussen.
Ausnahmen vom Zucht- und Vermehrungsverbot können lediglich zum Zwecke der Forschung und Wissenschaft im Einzelfall, durch das zuständige Ministerium oder auf Antrag aus wichtigem Grund nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Stadtverwaltung Nordhausen als zuständige Behörde, zugelassen werden.


7. Weitere Haltungs- und Führungsvorschriften:
- Der Halter eines gefährlichen Hundes darf diesen nur in die Obhut einer über 18-jährigen Person geben, die auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Obhut des Tieres darf 4 Wochen nicht übersteigen.
- Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dieses an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
- Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer körperlich dazu in der Lage ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem anderen Hund geführt werden.
- Innerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums muss der Halter sicherstellen, dass der gefährliche Hund nur unter Aufsicht des Halters in Kontakt mit minderjährigen Personen kommt.
- Gefährliche Hunde sind außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters an einer höchstens 2 Meter langen Leine zu führen.
- Gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb der Wohnung bzw. des eingefriedeten Besitztums des Halters ein Maulkorb oder der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Dieses gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats.
- Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


III. Bestimmungen für die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Art

1. Als gefährliche Tiere wildlebender Art im Sinne des ThürTierGefG gelten Tiere, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind.
Das Thüringer Innenministerium hat eine Wildtier-Gefahrenverordnung mit einer Liste aller gefährlichen Tiere wildlebender Art erlassen.
ThürWildtierGefVO


2. Die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Art bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Diese muss bereits vor der Anschaffung und Haltung beantragt werden.
Die Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG zu erteilen, wenn der Tierhalter:
- die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde besitzt und das 18 Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das gefährliche Tier verursachten Personen- und Sachschäden, mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 Euro für Personenschäden sowie 250.000,00 Euro für sonstige Schäden, nachweist,
- im Falle der Anschaffung eines gefährlichen Tieres, das giftig ist, das Bereithalten von geeigneten Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachgewiesen wird,
- im Falle der Anschaffung eines gefährlichen Tieres nachweist, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht.

Zur sicheren Unterbringung und Haltung der Tiere werden Auflagen erteilt, welche möglichst Gefahren für die Bevölkerung und auch den Halter selbst ausschließen sollen.

Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.


3. Der Sachkundenachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Diese wird durch eine sachkundige Person abgenommen.
Anerkannte sachkundige Personen können im Sachgebiet Ordnung und Verkehr erfragt werden. Die Kosten für den Erwerb trägt der Tierhalter.
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Bundesländer erteilt wurden, werden anerkannt, soweit sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.


4. Welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, ist im § 6 ThürTierGefG geregelt. Durch die Ordnungsbehörde wird deshalb eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister abgefordert, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle und eine Auskunft von der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt.
Dokumente
- Bescheinigung nach § 113 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(Pflichtversicherungsgesetz)

- Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung
des Hundes
Fristen
siehe Text
Bemerkung
Für die Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen hat der Gesetzgeber die Ahndung mit Bußgeldern gesetzlich festgeschrieben.

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