Bürgerservice

Spielapparatesteuer

zuständig:

Stadtkämmerei

03631 / 696 9 442
03631 / 696 820
Stadt Nordhausen
Stadtkämmerei
Markt 1
99734 Nordhausen

Dienstgebäude: Postgebäude, Lutherplatz 5
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Am 13. Dezember 2023 hat der Stadtrat der Stadt Nordhausen die 2. Änderungssatzung der Spielapparatesteuersatzung beschlossen. Die geänderte Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft. Die Lesefassung der Satzung finden Sie unter Rathaus, Downloads, Rubrik Ortsrecht, Punkt 2.3.

Steueranmeldung:

Wird ein entsprechendes Gerät aufgestellt, so ist dies zur Steuer anzumelden. Die Abrechnung der Steuer ist durch den Geräteaufsteller mittels der unter Downloads bereitgestellten Formulare immer bis zum 15. Tag nach Ende des vorherigen Kalendermonats durchzuführen und dem SG Steuern vorzulegen. Die Einreichung der Unterlagen kann elektronisch erfolgen. Die Steuer ist dabei selbst zu berechnen. Das SG Steuern erlässt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen einen entsprechenden Steuerbescheid. Die Steuer ist dann einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Steuersätze und Berechnungsgrundlage:

- Berechnungsgrundlage für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist die Bruttokasse. Der Steuersatz beträgt hier 10% je Gerät/Monat.
- Für alle sonstigen Geräte (PC´s, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, usw.) beträgt der Steuersatz 10 % der Bruttokasse, höchstens jedoch 45,00 € je Gerät/Monat in Spielhallen und 10 % der Bruttokasse, höchstens jedoch 20,00 € je Gerät/Monat an anderen Aufstellorten.
- Für Geräte die Gewalt, Krieg oder Sex darstellen und/oder verharmlosen, beträgt der Steuersatz 30 % der Bruttokasse je Gerät/Monat. Einen Höchstsatz gibt es hier nicht.

Die in der Satzung benannten Abgabetermine der Erklärung zur Steuer sowie der Zahlungsfälligkeiten sind in jedem Fall einzuhalten. Werden die entsprechenden Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so behält sich die Stadt Nordhausen eine Schätzung der Steuer sowie die Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor.

Für Rückfragen steht Ihnen das Sachgebiet Steuern zur Verfügung.

Spielapparatesteuer

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03631 / 696 9 442
03631 / 696 820
Stadt Nordhausen
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Dienstgebäude: Postgebäude, Lutherplatz 5
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Am 13. Dezember 2023 hat der Stadtrat der Stadt Nordhausen die 2. Änderungssatzung der Spielapparatesteuersatzung beschlossen. Die geänderte Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft. Die Lesefassung der Satzung finden Sie unter Rathaus, Downloads, Rubrik Ortsrecht, Punkt 2.3.

Steueranmeldung:

Wird ein entsprechendes Gerät aufgestellt, so ist dies zur Steuer anzumelden. Die Abrechnung der Steuer ist durch den Geräteaufsteller mittels der unter Downloads bereitgestellten Formulare immer bis zum 15. Tag nach Ende des vorherigen Kalendermonats durchzuführen und dem SG Steuern vorzulegen. Die Einreichung der Unterlagen kann elektronisch erfolgen. Die Steuer ist dabei selbst zu berechnen. Das SG Steuern erlässt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen einen entsprechenden Steuerbescheid. Die Steuer ist dann einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Steuersätze und Berechnungsgrundlage:

- Berechnungsgrundlage für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist die Bruttokasse. Der Steuersatz beträgt hier 10% je Gerät/Monat.
- Für alle sonstigen Geräte (PC´s, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, usw.) beträgt der Steuersatz 10 % der Bruttokasse, höchstens jedoch 45,00 € je Gerät/Monat in Spielhallen und 10 % der Bruttokasse, höchstens jedoch 20,00 € je Gerät/Monat an anderen Aufstellorten.
- Für Geräte die Gewalt, Krieg oder Sex darstellen und/oder verharmlosen, beträgt der Steuersatz 30 % der Bruttokasse je Gerät/Monat. Einen Höchstsatz gibt es hier nicht.

Die in der Satzung benannten Abgabetermine der Erklärung zur Steuer sowie der Zahlungsfälligkeiten sind in jedem Fall einzuhalten. Werden die entsprechenden Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so behält sich die Stadt Nordhausen eine Schätzung der Steuer sowie die Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor.

Für Rückfragen steht Ihnen das Sachgebiet Steuern zur Verfügung.
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