Meldung

Zahlen der Woche zum Thema "Kreisumlage"

Mittwoch, 26. Januar 2022, 14:30 Uhr
Entwicklung Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Entwicklung Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen)
Zahlen der Woche: 18.685 Mio. Euro und 6,8 Mio. Euro
  • 18.685 Mio. Euro - So viel zahlt die kreisangehörige Stadt Nordhausen in 2022 an den Landkreis Nordhausen. Das sind 22,74 % aller Erträge des gesamten Haushaltes, die die Stadt für die Kreisumlage abgeben muss.
  • 6,8 Mio. Euro davon muss die Stadt allein aus Steuereinnahmen decken, da Nordhausen in 2022 11,8 Mio. Euro Schlüsselzuweisungen erhält. Nordhäuser Steuergeld, die in eigene Projekte, z.B. Straßen, Wege, Brücken investiert werden könnten oder als Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben werden könnten.
  • Der seit 2010 anhaltende Trend zwischen Landeszuweisungen und Kreisumlage setzt sich im ab 2012 insofern negativ für die Stadt fort, dass wir weniger Schlüsselzuweisung erhalten als Kreisumlage zahlen und somit aus eigenen Steuereinnahmen die immer weiter zunehmende Lücke decken. Nachweisbar sinken die Schlüsselzuweisungen des Landes pro Einwohner von 2012 (306 Euro) auf 290 Euro in 2022. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich jedoch die Kreisumlage pro Einwohner von 315 Euro (2012) auf 456 Euro in 2022. Wobei der Wert für dieses Jahr auf Annahmen beruhen, da der Landkreis den eigentlichen Bedarf noch nicht den Kommunen mitgeteilt hat. Diese werden derzeit angehört zu einem gleichbleibenden Kreisumlagesatz in Höhe von 38,31 v. H. (= 18.685 Mio. Euro für die Stadt Nordhausen) und einen Kreisumlagesatz in Höhe von 53,37 v. H. (= 26.030 Mio. Euro für die Stadt Nordhausen), soweit der Landkreis sein Haushaltsdefizit, welches aktuell in der Presse mit 14 Mio. Euro beziffert wird, nicht decken kann. Eine solche Erhöhung (um 7.345 Mio. Euro) kann die Stadt Nordhausen in ihrem Haushalt nicht darstellen!


Für was erhält der Landkreis die Kreisumlage?
Der Kreis legt seinen ungedeckten Finanzbedarf auf die Kommunen im Landkreis um. Alle kreisangehörigen Gemeinden finanzieren damit alle Projekte des Landkreises und seiner Unternehmen, wenn sie nicht kostendeckend sind. Denn gemäß §25 Abs. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz ist die Kreisumlage eine Umlage und keine Leistungsverrechnung zwischen Kreis und kreisangehörigen Kommunen für die erbrachten Dienstleistungen.

Wie berechnet sich die Kreisumlage?
Die Höhe der von einer kreisangehörigen Gemeinde zu entrichtenden Kreisumlage errechnet sich über die Multiplikation der Umlagegrundlage mit dem Umlagesatz. Die Höhe des Umlagesatzes wird vom Kreistag beschlossen und über die Haushaltssatzung festgesetzt. Die kreisangehörigen Gemeinden haben kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage. Die Umlagegrundlage basiert auf der gemeindlichen Steuerkraft und den gemeindlichen Schlüsselzuweisungen. In die Steuerkraft fließen i.d.R. die Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer, den gemeindlichen Einkommensteueranteil, die Grundsteuer A/B und den gemeindlichen Umsatzsteueranteil ein. [Quelle: www.haushaltssteuerung.de]

Werden aus der Kreisumlage Schulen finanziert?
Nein. Dafür erhebt der Landkreis Nordhausen eine separate Schulumlage für die Grund- und Regelschulen oder Gymnasien des Landkreises von den Gemeinden. Hier ist die Stadt Nordhausen als Schulträgerin der Grund- und Regelschulen im Stadtgebiet ausgenommen, diese finanziert aber die Kosten zumindest für die Gymnasien, Berufsschulen, Förderschule des Landkreises Nordhausen i.H.v. 20% über die Kreisumlage mit (§ 28 Abs. 1 ThürFAG)*.

*„Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.“
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