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Reinigung der Straßenabläufe

Dienstag, 11. Mai 2021, 20:28 Uhr
Reinigung der Straßenabläufe  (Foto: ) Reinigung der Straßenabläufe (Foto: ) Nordhausen (psv) Derzeit führen Beschäftigte der Südharzwerke Nordhausen im Auftrag der Stadtverwaltung - bis voraussichtlich Mitte Juni - Reinigungsarbeiten der Straßenabläufe im Stadtgebiet durch. Die zirka 6000 Straßenabläufe sind besonders durch das winterliche Tauwetter und anhaltende Regenfälle in diesem Jahr stark beansprucht und belastet worden.

Die in den Abläufen befindlichen Schlammfangeimer sammeln den groben Schmutz und stellen eine Filterfunktion dar, um Verstopfungen der Kanalisation zu verhindern. Daher werden die Schlammfangeimer in den Straßenabläufen turnusmäßig zweimal im Jahr kontrolliert und mit einem eigens dafür angeschafften, kleinen und wendigen Kommunalfahrzeug gereinigt, um die volle Leistungsfähigkeit des Abwassersystems zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang weist das städtischen Ordnungsamt darauf hin, dass es in letzter Zeit des Öfteren vorkam, dass Straßenabläufe nicht gereinigt werden konnten, da sie durch Reinigung der Straßenabläufe  (Foto: ) Reinigung der Straßenabläufe (Foto: ) Fahrzeuge zugeparkt wurden. „Oftmals stehen Kraftfahrzeuge über einen längeren Zeitraum auf den Straßenabläufen und verhindern somit die Kontrolle und Reinigung“, sagt Matthias Lill, Sachgebietsleiter Ordnung und Verkehr in der Stadtverwaltung. Er bittet deshalb alle Fahrzeugführerinnen und -führer noch einmal ausdrücklich beim Abstellen ihrer Fahrzeuge auf entsprechende Schächte und Einrichtungen zu achten und diese nicht zuzuparken. Damit können kostenpflichtige Verwarnungen und Abschleppmaßnahmen vermieden werden. Denn es sei grundsätzlich verboten auf Einrichtungen für öffentliche Zwecke zu parken.

Bei einem Verstoß können Bußgelder verhängt und das Auto kostenpflichtig abgeschleppt werden. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, hat laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Grenze zum Parken überschritten. Das kurze Halten über einem Schachtdeckel/Straßenablauf sei nicht explizit verboten, so Lill. Weitergehende Behinderungen durch parkenden Pkw’s regelt § 21 der Nordhäuser Stadtordnung (NdhStadtO).
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