Die Zuständigkeit für das Ordnungsamt im Zusammenhang mit der Nachlasssicherung beschränkt sich ausschließlich auf die Gefahrenabwehr.
Das Ordnungsamt greift ein, wenn z. B. von einem Gebäude wegen eines nicht abgestellten Gashahnes oder eines noch intakten Stromnetzes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann und es keinen Berechtigten (Verwandten) gibt oder dieser nicht rechtzeitig handelt oder handeln kann, um die Gefahr zu beseitigen.
In diesem Fall verschafft sich das Ordnungsamt Zutritt zum Gebäude, stellt die Versorgungssysteme (Gas, Wasser, Strom etc.) ab und nimmt eine entsprechende Meldung an die Versorgungsträger vor.
Das Ordnungsamt ist nicht zuständig für die Sicherung von persönlichen Wertsachen oder anderen Nachlässen. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich dem Nachlassgericht.
Bemerkung
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 696-9252