Eine Verkaufsveranstaltung (Wanderlager) zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen muss nach § 56a GewO angezeigt werden, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung (z. B. Werbung) hingewiesen wird.
Dokumente
Eine gültige Reisegewerbekarte ist zwingend erforderlich. Der Anzeige eines Wanderlagers ist eine vollständige Kopie der Reisegewerbekarte beizufügen.
Fristen
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bemerkung
Sensible Daten, sowie große Dateianhänge senden Sie bitte über folgenden Link:
E-Mail Gewerbeamt