Ausschreibungen & Auslegungen

Bekanntmachung der Absicht zur Veröffentlichung eines „Baulandkatasters nach § 200 Abs. 3 BauGB"

05.03.2019 - 08.04.2019
Bekanntmachung der Absicht zur Veröffentlichung eines „Baulandkatasters nach § 200
Abs. 3 BauGB“ („Baulückenkataster der Stadt Nordhausen für Wohnen“)


Der sparsame Umgang mit Grund und Boden sowie die Nutzung der Möglichkeiten zur Stärkung der Innenentwicklung sind Grundsätze der im Baugesetzbuch (BauGB) verankerten nachhaltigen Stadtentwicklung. Den Gemeinden wird durch § 200 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit der Veröffentlichung eines Baulandkatasters gegeben. Danach ist die Veröffentlichungsabsicht der Gemeinde mindestens einen Monat vorher ortsüblich bekannt zu geben und dabei auf ein Widerspruchsrecht von Grundstückseigentümern hinzuweisen. Um die vorhandenen Potenziale für Wohnbauflächen zu mobilisieren, hat die Stadt Nordhausen im Jahr 2018 möglicherweise für Wohnbauzwecke geeignete unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke im Innenbereich identifiziert.

Veröffentlichungsabsicht:
Die Stadt Nordhausen gibt hiermit öffentlich bekannt, dass sie die Absicht hat, frühestens nach Ablauf eines Monats nach dieser Veröffentlichung auf Ihrer Internetseite ein Baulandkataster als „Baulückenkataster der Stadt Nordhausen für Wohnen“ zu veröffentlichen und zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.
Dieses Baulandkataster soll die unbebauten oder geringfügig genutzten Grundstücke im Innenbereich des Stadtgebiets beinhalten, die sofort oder in absehbarer Zeit für Wohnzwecke voraussichtlich bebaut werden könnten. Es wird als Karte bzw. Übersicht dargestellt. Eine Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Grundstücksgröße sowie Straßenname der aufgeführten Grundstücke ist möglich. Weitere Angaben – insbesondere zu personenbezogenen Daten und Eigentumsverhältnissen – wird das Baulandkataster nicht enthalten. Das Baulandkataster besitzt lediglich Anstoßwirkung und dient der Information von Grundstückseigentümern sowie Bauinteressierten über mögliche Baulücken. Die Aufnahme von Grundstücken in das Baulandkataster begründet allein noch kein Baurecht.

Widerspruchsrecht:
Grundstückseigentümer haben gemäß § 200 Abs. 3 BauGB das Recht, der Aufnahme ihres Grundstücks in das Baulandkataster zu widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat gerechnet ab der öffentlichen Bekanntgabe der Veröffentlichungsabsicht durch die Stadt Nordhausen. Der Widerspruch ist bei der Stadt Nordhausen, Amt für Stadtentwicklung, Markt 1, 99734 Nordhausen unter Angabe des Grundstücks (Anschrift und Flurstücksnummer) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Entsprechende Formulare werden zur Verfügung gestellt. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs wird/werden das/die Grundstück(e) des widersprechenden Grundstückseigentümers aus dem Baulandkataster entfernt. Nicht fristgerecht eingehende Widersprüche können nur durch eine nachträgliche Streichung aus dem Baulückenkataster berücksichtigt werden.

Auskünfte zum „Baulückenkataster der Stadt Nordhausen für Wohnen“ erteilt das Amt für Stadtentwicklung. Diese Bekanntmachung wird mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Nordhausen wirksam.

Nordhausen, den 27.02.2019

gez.
Kai Buchmann
Oberbürgermeister
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