Befindet sich ein Grundstück in einem Stadtbereich, für den kein Bebauungsplan die Art und das Maß der Bebauung regelt, orientieren sich diese für den Innenbereich nach der näheren Nachbarschaft (§34 BauGB). Die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes muss sich dabei in die der näheren Umgebung einfügen.
Der Außenbereich ist mit wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise für landwirtschaftliche Betriebe oder Vorhaben der Energieversorgung, von Bebauung freizuhalten (§35 BauGB).
Weitere Informationen zum Planungsrecht erhalten Sie beim Amt für Stadtentwicklung.
Dokumente
Um weitere Auskünfte zum Planungsrecht eines bestimmten Grundstückes zu erhalten, müssen Sie angeben wo sich das Grundstück befindet (Flurstück oder Adresse).