Bürgerservice

Zweitwohnungssteuer

zuständig:

Stadtkämmerei

03631 / 696 9 442
03631 / 696 820
Stadt Nordhausen
Stadtkämmerei
Markt 1
99734 Nordhausen

Dienstgebäude: Postgebäude, Lutherplatz 5
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Allgemeines
Die Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden als örtliche Aufwandsteuer erhoben.
Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung stellt einen besonderen Aufwand dar, der in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.

Rechtsgrundlage der Steuer
Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Nordhausen vom 09.06.2010 und die Änderungssatzung vom 15.09.2010.
Der Satzungstext kann hier unter Suchbegriff
- Zweitwohnungssteuer - eingesehen werden.

Steuergegenstand
Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung/Nebenwohnung im Stadtgebiet von Nordhausen.

Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet von Nordhausen als Eigentümer/in, Mieter/in oder sonst Nutzungsberechtigte/r eine oder mehrere Zweitwohnungen innehat.
Ausgenommen von der Steuerpflicht werden Personen:
a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, welche in einer Einrichtung für behinderte Menschen oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht sind,
c) welche an ihrem außerhalb der Stadt Nordhausen gelegenen Hauptwohnsitz ein ehrenamtliches Wahlmandat in einer Gebietskörperschaft innehaben
d) welche bereits mit einer Hauptwohnung in der Stadt Nordhausen gemeldet sind
e) welche aufgrund einer von einem Sozialträger (ARGE, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanziert bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Nordhausen ihre Zweitwohnung nehmen müssen
f) bis zu einer Zeitdauer von einem Jahr, wenn sie in einer stationären Gesundheits-, Pflege oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind
g) für die eine gerichtlich angeordnete Betreuung festgesetzt wurde
h) für die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hier der Beschluss des Ersten Senats vom 11.10.2005-1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03,(Ehegattenregelung) gilt

Auf den genannten Ausnahmegrund haben die Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter eigenständig im Veranlagungsverfahren hinzuweisen und dies mit nachweisbaren Unterlagen zu belegen.

Die Entscheidung darüber trifft die Stadt auf der Grundlage der vollständig ausgefüllten „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“.

Zweitwohnung
Wohnung ist nach der Steuersatzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann.
Eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung ist jede Wohnung, jeder Wohnungsteil, die/der
a) dem/der Eigentümer/in oder Mieter/in als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes dient,
b) der/die Eigentümer/in oder Mieter/in Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesen
als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes dient,
c) jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familienangehörigen innehat. Dies gilt auch für steuerlich anzuerkennende Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.

Keine Zweitwohnungen im Sinne der Steuersatzung sind
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder
unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu
Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden,
c) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).


Steuerbemessung
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 v. H. der mit der Steuererklärung nachweisbar anzugebenden jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete die Miete, die jeweils zu Beginn des Besteuerungszeitraums für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig in Nordhausen zu zahlen wäre.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Die Steuersatzung sieht keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise vor.

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt und angefordert. Die Zahlung ist jährlich zum 1. Juli fällig.
Steuernachforderungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Nachforderungsbescheides fällig.
Auf Antrag kann der Entrichtung der Jahressteuer in bis zu vier Teilbeträgen zugestimmt werden.

Meldestatus
Falls Sie feststellen, dass Ihre tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren. Die Entscheidung, ob ein Wohnsitz als Haupt- oder Nebenwohnsitz im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde auf der Grundlage, an welchem Wohnort Sie sich überwiegend aufhalten. Für die Beantwortung melderechtlicher Fragen steht Ihnen der Bürgerservice unter der Telefonnummer 03631 696-9 555 oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse buergerservice@nordhausen.de zur Verfügung.

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03631 / 696 820
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Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Allgemeines
Die Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden als örtliche Aufwandsteuer erhoben.
Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung stellt einen besonderen Aufwand dar, der in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.

Rechtsgrundlage der Steuer
Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Nordhausen vom 09.06.2010 und die Änderungssatzung vom 15.09.2010.
Der Satzungstext kann hier unter Suchbegriff
- Zweitwohnungssteuer - eingesehen werden.

Steuergegenstand
Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung/Nebenwohnung im Stadtgebiet von Nordhausen.

Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet von Nordhausen als Eigentümer/in, Mieter/in oder sonst Nutzungsberechtigte/r eine oder mehrere Zweitwohnungen innehat.
Ausgenommen von der Steuerpflicht werden Personen:
a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, welche in einer Einrichtung für behinderte Menschen oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht sind,
c) welche an ihrem außerhalb der Stadt Nordhausen gelegenen Hauptwohnsitz ein ehrenamtliches Wahlmandat in einer Gebietskörperschaft innehaben
d) welche bereits mit einer Hauptwohnung in der Stadt Nordhausen gemeldet sind
e) welche aufgrund einer von einem Sozialträger (ARGE, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanziert bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Nordhausen ihre Zweitwohnung nehmen müssen
f) bis zu einer Zeitdauer von einem Jahr, wenn sie in einer stationären Gesundheits-, Pflege oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind
g) für die eine gerichtlich angeordnete Betreuung festgesetzt wurde
h) für die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hier der Beschluss des Ersten Senats vom 11.10.2005-1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03,(Ehegattenregelung) gilt

Auf den genannten Ausnahmegrund haben die Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter eigenständig im Veranlagungsverfahren hinzuweisen und dies mit nachweisbaren Unterlagen zu belegen.

Die Entscheidung darüber trifft die Stadt auf der Grundlage der vollständig ausgefüllten „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“.

Zweitwohnung
Wohnung ist nach der Steuersatzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann.
Eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung ist jede Wohnung, jeder Wohnungsteil, die/der
a) dem/der Eigentümer/in oder Mieter/in als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes dient,
b) der/die Eigentümer/in oder Mieter/in Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesen
als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes dient,
c) jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familienangehörigen innehat. Dies gilt auch für steuerlich anzuerkennende Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.

Keine Zweitwohnungen im Sinne der Steuersatzung sind
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder
unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu
Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden,
c) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).


Steuerbemessung
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 v. H. der mit der Steuererklärung nachweisbar anzugebenden jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete die Miete, die jeweils zu Beginn des Besteuerungszeitraums für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig in Nordhausen zu zahlen wäre.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Die Steuersatzung sieht keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise vor.

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt und angefordert. Die Zahlung ist jährlich zum 1. Juli fällig.
Steuernachforderungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Nachforderungsbescheides fällig.
Auf Antrag kann der Entrichtung der Jahressteuer in bis zu vier Teilbeträgen zugestimmt werden.

Meldestatus
Falls Sie feststellen, dass Ihre tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren. Die Entscheidung, ob ein Wohnsitz als Haupt- oder Nebenwohnsitz im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde auf der Grundlage, an welchem Wohnort Sie sich überwiegend aufhalten. Für die Beantwortung melderechtlicher Fragen steht Ihnen der Bürgerservice unter der Telefonnummer 03631 696-9 555 oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse buergerservice@nordhausen.de zur Verfügung.

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