Bürgerservice

Zweitwohnungssteuer

Kontakt Stadtkämmerei

Telefon:03631 / 696 9 442

Fax:03631 / 696 820

E-Mail:kaemmerei@nordhausen.de

Anschrift:Stadt Nordhausen
Stadtkämmerei
Markt 1
99734 Nordhausen

Dienstgebäude: Postgebäude, Lutherplatz 5

Erreichbarkeit:Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung erhoben.
Steuerpflichtig ist jede Person, welche mit Nebenwohnsitz in Nordhausen gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie richtet sich somit ausschließlich nach Ihren melderechtlichen Verhältnissen.

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete.
Wird eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird in diesen Fällen die jährliche Nettokaltmiete nach der ortsüblichen Miete bestimmt. Übliche Miete ist die Nettokaltmiete, die für Räume jeglicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist.

Ausgenommen von der Steuerpflicht werden Personen:
  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, welche in einer Einrichtung für behinderte Menschen oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht sind,
  • welche an ihrem außerhalb der Stadt Nordhausen gelegenen Hauptwohnsitz ein ehrenamtliches Wahlmandat in einer Gebietskörperschaft innehaben
  • welche bereits mit einer Hauptwohnung in der Stadt Nordhausen gemeldet sind
  • welche aufgrund einer von einem Sozialträger (ARGE, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanziert bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Nordhausen ihre Zweitwohnung nehmen müssen
  • bis zu einer Zeitdauer von einem Jahr, wenn sie in einer stationären Gesundheits-, Pflege oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind
  • für die eine gerichtlich angeordnete Betreuung festgesetzt wurde
  • für die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hier der Beschluss des Ersten Senats vom 11.10.2005-1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03,(Ehegattenregelung) gilt

Auf den genannten Ausnahmegrund haben die Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter eigenständig im Veranlagungsverfahren hinzuweisen und dies mit nachweisbaren Unterlagen zu belegen.

Die Entscheidung darüber trifft die Stadt auf der Grundlage der vollständig ausgefüllten
„Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“.

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt
Nordhausen vom 09.06.2010 und die 3. Änderungssatzung vom 06.06.2018.