Das deutsche Namensrecht kennt den Grundsatz der Namensfreiheit nicht. Weder Vornamen noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können.
Dokumente
Mindestens notwendig - Aufzählung nicht abschließend, da individuelle Fallbearbeitung:
- gültiger amtlicher Lichtbildausweis
- aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- Führungszeugnis nach § 30 BZRG (ab 14. Lebensjahr)
- Einkommensnachweis
- schriftlicher Antrag mit Nachweisen der Beeinträchtigung durch die derzeitige Namensführung
Bemerkung
Das Standesamt Nordhausen ist nur zuständig für die Antragsannahme und nicht entscheidende Behörde.
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