Ausschreibungen & Auslegungen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57-1 und Nr. 57-2 der Stadt Nordhausen

12.11.2020 - 20.12.2020
Übersichtsplan (Foto: Stadt Nordhausen)

Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 01.07.2020 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 57 „Solarpark Hinter der Steinmühle / Am Holungsbügel“ der Stadt Nordhausen beschlossen (BV/0308/2020). Gemäß § 2 (1) BauGB in der z.Z. gültigen Fassung wird dieser Beschluss hiermit bekannt gemacht.

Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen der beiden Geltungsbereiche wird das o.g. Verfahren in zwei Einzelverfahren aufgeteilt, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57-1 „Solarpark Hinter der Steinmühle“ der Stadt Nordhausen (VBP 57-1) und den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57-2 „Solarpark Am Holungsbügel“ der Stadt Nordhausen (VBP 57-2).

Die festgesetzten räumlichen Geltungsbereiche des VBP 57-1 und VBP 57-2 befinden sich westlich der Kernstadt Nordhausen und östlich des Ortsteils Hesserode. Der Geltungsbereich des VBP 57-1 hat eine Größe von 6,13 ha und umfasst die Flächen der Erdstoffdeponie zwischen dem Tierheim Nordhausen und dem ehemaligen Gelände der Service Gesellschaft des LK Nordhausen „Am Schorfe“, nördlich der Straße „Hinter der Steinmühle“. Der Geltungsbereich des VBP 57-2 hat eine Größe von 6,73 ha und umfasst die ehemaligen Militärflächen (russische Kaserne und Radarstation) nahe der Straße „Am Holungsbügel“, nordwestlich des Baugebietes am „Schwalbenweg“. Die ungefähre Lage der Geltungsbereiche ist aus der mitveröffentlichten Planskizze ersichtlich.

Wesentliches Ziel der Planung:
Das Ziel der beiden Vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 57-1 und Nr. 57-2 ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Darüber hinaus werden die nachfolgend aufgeführten Planungsziele angestrebt:
- Nachnutzung von städtebaulichen Brachflächen (Konversionsflächen)
- Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung (einschließlich Erschließung)
- Bewältigung möglicher naturschutzrechtlicher Konflikte
- Erhöhung des Beitrages der Stadt Nordhausen zum Klimaschutz durch Nutzung regenerativer Energiequellen (Sonnenenergie).


Gemäß § 3 (1) BauGB in der zuletzt gültigen Fassung ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig öffentlich zu unterrichten. Ziel ist es der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu werden die Vorentwürfe des VBP 57-1 sowie VBP 57-2 und deren Begründung öffentlich ausgelegt in der Zeit:

von 19.11.2020 bis einschließlich 18.12.2020

im Flur des Amtes für Stadtentwicklung, 99734 Nordhausen, Markt 1, Stadthaus, 2. OG, während der Öffnungszeiten

Montag von 8.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch von 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr



Während der Zeit der Öffentlichkeitsbeteiligung stehen die Planunterlagen ebenfalls unter www.nordhausen.de/rathaus/ausschreibungen.php zum Download bereit.

Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Fachliche und inhaltliche Erläuterungen und Auskünfte zu den o.g. Planungen sind innerhalb der Öffnungszeiten bzw. nach gesonderter Terminabsprache möglich.

Auf Grund der aktuellen Situation um die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und den daraus resultierenden Maßnahmen zu dessen Eindämmung ist die Einsichtnahme in die ausliegenden Unterlagen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vergabe von kurzfristigen Terminen erfolgt unter den folgenden Rufnummern: 03631 / 696-465 bzw. 696-357.

Nordhausen, den 10.11.2020

gez. Kai Buchmann
Oberbürgermeister


Hinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Ohne Zuordnung der Stellungnahme kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein.

Mit der Abgabe der Stellungnahme werden die personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens verarbeitet. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird ggf. in öffentlicher Sitzung des Stadtrates beraten und entschieden bzw. können diese in weiteren Verfahrensschritten Bestandteil einer öffentlichen Auslegung werden.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 (1) Buchstabe e DSGVO sowie § 16 (1) ThürDSG. In Umsetzung der Informationspflichten der EU- Datenschutzgrundverordnung finden sich die weiterführenden Datenschutzinformationen sowohl unter dem entsprechenden Beteiligungsverfahren auf www.nordhausen.de/rathaus/ausschreibungen.php als auch in den ausliegenden Verfahrens-unterlagen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung der Stadt Nordhausen unberücksichtigt bleiben können.

Die gemäß § 3 (2) BauGB durchzuführende öffentliche Auslegung der o.a. Planunterlagen mit Begründung der Stadt Nordhausen ist hiervon nicht betroffen. Ort und Zeitpunkt dieser Auslegung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrollantrag) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.



Kontakt:
Stadtverwaltung Nordhausen
Amt für Stadtentwicklung
Markt 1
99734 Nordhausen

Telefon: +49 3631 696-465
Telefax: +49 3631 696-87465

e-Mail: bauleitplanung@nordhausen.de
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