Meldung
Thüringen setzt Vorgaben der „Bundesnotbremse“ in Landesverordnung um

Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungs- und Sportminister Helmut Holter haben gestern in Erfurt die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung werden die Maßnahmen des geänderten Paragrafen 28b im Infektionsschutzgesetz des Bundes in Einklang mit der Thüringer Verordnungslage gebracht und erste lokale Öffnungsschritte bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100 definiert.

Die Verordnung ist heute, am 6. Mai 2021, in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.

Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Bundesnotbremse regelt klar, welche Maßnahmen jetzt zusätzlich ergriffen werden müssen, um das hohe Infektionsgeschehen bundesweit einzudämmen und damit auch die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems sicherzustellen. In Thüringen galten viele dieser Maßnahmen bereits. Zusätzliche Regelungen waren insbesondere mit den Ausgangsbeschränkungen, im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, des Einzelhandels und ganz besonders im Bereich der Kindergärten und Schulen zu treffen. Darüber hinaus ist nun nicht mehr die Inzidenz eines Bundeslandes ausschlaggebend, sondern die Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Dies gilt nicht nur für notwendige Schließungen, sondern auch für mögliche Öffnungen ab Inzidenzen von unter 100. Je schneller wir es schaffen, die Zahlen zu senken, umso besser können auch weitere Maßnahmen wie das Impfen wirken. Dafür ist nach wie vor jede und jeder Einzelne gefragt. Ich wünsche mir, dass die nächste Verordnung nicht mehr von Beschränkungen geprägt ist, sondern dass wir über Öffnungen und weitere wesentliche Schritte hin zur Normalität reden können.“

Die wichtigsten Anpassungen der neuen Verordnung im Überblick:

Umstellung der Systematik:

Bereits umgesetzt:
Weitere Anpassungen ab 6. Mai:

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

Öffnungsperspektiven bei Inzidenzen von unter 100:
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
Erleichterungen für Besuche:
Ab einer Inzidenz von 100 sind je Bewohner täglich zwei Besucher gestattet (vorher einer)
Für geimpfte und genesene Besucher kann auf die Testung verzichtet werden, wenn die zu besuchende Person ebenfalls eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung vorweisen kann

Zu den Regelungen im Bereich Kindergärten und Schulen wird das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gesondert informieren.

Die Bekanntgabe der Schwellenwertüberschreitungen und -unterschreitungen gemäß Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Homepage des Ministeriums unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage#c1326

Der Text der neuen Verordnung ist unter dem gleichen Link zu finden.

www.nordhausen.de/news/news_lang.php?ArtNr=28504