Meldung
Ratskurier mit neuer Hebesatzung veröffentlicht
Montag, 09. Dezember 2024, 13:06 Uhr
Nordhausen (psv) Das Amtsblatt der Stadt Nordhausen, der Nordhäuser Ratskurier, Nr. 23/2024 ist am heutigen 9. Dezember 2024 erschienen.
Es beinhaltet:
- 1. Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Nordhausen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Wahlergebnisses für die Nachwahl der Mitglieder des Ortsteilrates Sundhausen am 15. Dezember 2024.
- 2. Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer der Stadt Nordhausen – Hebesatzsatzung.
- 3. Bekanntmachung der Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und Rates für das Jahr 2023.
Das Amtsblatt der Stadt Nordhausen kann unter www.nordhausen.de/ratskurier kostenlos heruntergeladen werden. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Amtsblatt einzeln in der Stadtinformation (Markt 1, 99734 Nordhausen), im Bürgerservice (Markt 15, 99734 Nordhausen) sowie in der Stadtbibliothek und den Museen Flohburg, Tabakspeicher und Kunsthaus abzuholen.
Zu den Auswirkungen der Hebesatzsatzung ab 01.01.2025 hat die Stadt Nordhausen auf der
Homepage eine FAQ veröffentlicht. Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen:
Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung vom 27.11.2024 folgendes beschlossen:
1. Die Hebesätze für die Grundsteuer A (330 v.H.) und Grundsteuer B (460 v.H.) bleiben gleich.
2. Die Verwaltung wird beauftragt laufend zu überprüfen, ob sich durch etwaige Änderungen durch das Finanzamt ein anderer Hebesatz ergeben würde. Als Stichtag hierfür gilt der 30.05.2025. Sollte der aufkommensneutrale Hebesatz signifikant von diesen Hebesätzen abweichen, wird dem Stadtrat eine neue Hebesatzsatzung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Ratskurier mit neuer Hebesatzung veröffentlicht (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen)
Die nunmehr beschlossene Satzung sieht die Beibehaltung der Hebesätze vor. Daraus resultiert jedoch ausdrücklich nicht, dass sich die Steuerlast für den Einzelnen nicht trotzdem ändert. Denn in vielen Fällen musste festgestellt werden, dass die Messbeträge, die für die Kalkulation der Hebesätze dienten, höher oder niedriger als in der Vergangenheit sind. Bedingt ist dies durch Änderungen der Bewertungen, welche durch das Finanzamt auf Grundlage der bundesgesetzlichen Regelungen erfolgten.
Die Stadt Nordhausen hat im Rahmen der Grundsteuerreform zu jeder Zeit mit den gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer wie in dem Jahr 2024 gerechnet, denn der Betrag ist absolut haushaltsrelevant. Mit dem nunmehr gefassten Stadtratsbeschluss muss die Stadt Nordhausen mit Mindereinnahmen in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro pro Jahr rechnen. Dies wirkt sich massiv auf die städtische Haushaltssituation aus. Zum jetzigen Zeitpunkt muss davon ausgegangen werden, dass die Stadt Nordhausen die ausbleibenden Steuern nicht anderweitig kompensieren kann.
Für das Jahr 2025 bedeutet dies konkret, dass die Stadtverwaltung dem Stadtrat keinen ausgeglichenen und somit genehmigungsfähigen Haushaltsentwurf vorlegen kann und die Stadt Nordhausen sich ab 01.01.2025 in vorläufiger Haushaltsführung befinden wird.
Der Beschluss zur Satzung wurde der Kommunalaufsicht des Landkreises angezeigt. Aktuell laufen zudem die Vorbereitungen für den Versand der Steuerbescheide. Dieser ist für die 2. Kalenderwoche 2025 geplant. In Summe wird die Stadt Nordhausen ca. 22.500 Bescheide verschicken. In vielen Fällen führt die Bescheiderteilung zu einer Änderung der Grundsteuerlast. Dies resultiert aus den geänderten Messbeträgen, welche das Finanzamt festlegt. Zudem prüft die Stadtverwaltung laufend, welche Hebesätze für die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform notwendig sind.
Zum Stichtag 30.05.2025 wird die Stadtverwaltung prüfen, welcher Hebesatz für die Aufkommensneutralität erforderlich ist und dem Stadtrat hierzu einen erneuten Beschluss vorlegen. Sofern der Stadtrat bis zum Juni 2025 eine Änderung der Hebesatzsatzung beschließt, erfolgt ein nochmaliger Versand von Steuerbescheiden. Bereits jetzt ist davon auszugehen, dass beide Hebesätze rückwirkend nach oben zu korrigieren sind, um den gleichen Beitrag für den städtischen Haushalt zu erhalten, und im Sommer 2025 eine Nachzahlung deshalb erfolgen muss.