Meldung

Freiwillige Übernahme Verpflegungsentgelt durch die Stadt Nordhausen

Montag, 08. November 2021, 15:28 Uhr
Neben der Wahl der kommunalen Elternvertretung der Nordhäuser Kindertageseinrichtungen wurde das Zusammentreffen auch zum Austausch genutzt. Die Ankündigung der Stadt Nordhausen, die „Kosten der Verpflegung des Kindes gem. § 29, Abs. 3 ThürKitaG“ in 2022 nicht mehr freiwillig übernehmen zu können, war dabei Hauptthema der Elternvertreter. Bürgermeisterin Krauth begrüßte die Diskussion und erläuterte ausführlich die Situation der Kommune zwischen der freiwilligen Bezuschussung der Kosten der Verpflegung des Kindes, wie in den letzten vier Jahren, sowie den einzuhaltenden gesetzlichen Regelungen. „Denn das Verpflegungsentgelt ist eben nicht, wie in den letzten Tagen oftmals seitens einiger Träger kommuniziert, in die erhobenen Kitagebühren (Mitfinanzierung der Betriebskosten) einzubeziehen. Das Land Thüringen hat als Gesetzgeber die Kommunen nicht an den Kosten der Verpflegung des Kindes beteiligt, sie können es im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nur freiwillig tun“, so Krauth weiter.
Gerade, weil den Verantwortlichen der Stadt die prekäre Situation vieler Eltern durchaus bewusst ist, hat sie in den vergangenen Jahren die Kosten der Verpflegung des Kindes als freiwillige Leistung übernommen. Nun aber ist die Stadt nach aktueller Lageeinschätzung an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit angekommen. „Derselbe Gesetzgeber, der geregelt hat, dass die Kosten der Verpflegung des Kindes nicht zu den Betriebskosten einer Kita zählen, zeichnet auch für die Regelungen verantwortlich, die im nächsten Jahr zu einer Erhöhung der Kreisumlage und zum Absinken der Landeszuweisungen an die Stadt Nordhausen führen. Als Kommune müssen wir bei knappen Kassen die Pflichtaufgaben und die Kreisumlage vorrangig bedienen. Da bleibt der Stadt - wie so vielen Kommunen im Landkreis und darüber hinaus - bei den Kosten der Verpflegung des Kindes keine andere Wahl“, ergänzt die Bürgermeisterin.

Auf Wunsch einiger Elternvertreter wird zu diesem Thema eine weitere Besprechung stattfinden. Bei Bedarf wird die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Stadtelternsprecher weitere Treffen für die kommunale Elternvertretung unterstützen, um allen Elternbeiräten die Möglichkeit zum Austausch sowie zur Diskussion und Ideensammlung zu geben.

Hintergrund „Kosten der Verpflegung des Kindes gem. § 29, Abs. 3 ThürKitaG v. 2017“
Der Gesetzgeber Land Thüringen hat in 2017 das Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (ThürKitaG) u.a. um die Klarstellung zu den Kosten der Verpflegung des Kindes gem. § 29, Abs. 3 ThürKitaG erweitert, da willkürlich erhobene Servicepauschalen seitens einiger Träger im Freistaat Thüringen vor 2017 tatsächlich ein Problem waren. Seit der Gesetzesänderung zahlte die Stadt Nordhausen freiwillig die „Kosten der Verpflegung der Kinder“ (2018: 400.000 Euro, 2019: 410.000 Euro, 2020: 460.000 Euro, 2021: 490.000 Euro). Die kreisangehörige Stadt hat demnach die Eltern in den Vorjahren mit 1,76 Mio. Euro entlastet, denn die Kommune ist vom Gesetzgeber bewusst gesetzlich nicht zuständig.

Durch steigende Ausgaben bei der Kreisumlage und rückgängigen Einnahmen, vor allem Landeszuschüsse und Corona-bedingt die Gewerbesteuern, wird die Haushaltsaufstellung für 2022 stark unter Druck gesetzt und führt aktuell zu einer Finanzierungslücke in Millionenhöhe. Die Kindergartengebühren in der Stadt Nordhausen sind seit 2011 unverändert. Allein dies bedeutet eine große Anstrengung für die Stadt, denn die Ausgaben für Kindertagestätten sind bereits der größte Zuschussposten im städtischen Haushalt.
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