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FAQs zum Thema Müll in der Stadt Nordhausen

Montag, 07. Juni 2021, 13:05 Uhr
In letzter Zeit sind - trotz des entsprechenden Verbots - regelmäßig Ablagerungen von Abfall auf "wilden Müllkippen" im gesamten Stadtgebiet vorgekommen. Müllsammelaktion  (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Müllsammelaktion (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Dies ist ein ständiges Ärgernis und führt dazu, dass allein die Beschäftigungsförderung der Stadt Nordhausen über das Jahr 2020 rund 24 Tonnen Müll - von rechtswidrigen Müllablagerungen, bis einfachste Verschmutzungen - im Stadtgebiet einsammelt. Im Jahr 2020 wurden allein durch die Südharzwerke rund 50 Tonnen Müll bei über 25.000 Entleerungen von Papierkörben an Verkehrsflächen und Grünanlagen (vor allem Promenade, Rosengarten) abgeholt. Darüber hinaus werden durch Beschäftigte der Grünanlagenpflege und des Bauhofs weitere Papierkörbe in den Ortsteilen, in Grünanlagen und auf Spielplätzen unterhalten und entleert.

Damit die Stadt Nordhausen sauber bleibt, müssen alle mitmachen. Hier haben wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Müll zusammengefasst und beantwortet:

Wer ist für rechtswidrige Abfallablagerungen an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Treppen, an Feldwegen, Gewässern oder im Wald etc. zuständig?
Prinzipiell ist die Untere Abfallbehörde des Landratsamtes Nordhausen als sogenannte entsorgungspflichtige Körperschaft für rechtswidrige Abfallablagerungen zuständig. Sie versucht zunächst die verursachende Person der Ablagerungen zu ermitteln und ihn zur Beräumung aufzufordern. Ist die verursachende Person nicht ermittelbar, was meistens der Fall ist, wendet sich die Behörde an die Eigentümerin oder den Eigentümer der Flächen, als sogenannten „Zustandsstörer“.
Im öffentlichen Raum, wie beispielsweise Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Parkplätze u.a.m., ist die kreisangehörige Stadt Nordhausen der „Zustandsstörer“. Im Einvernehmen mit dem Landratsamt stimmt sich die Stadtverwaltung Nordhausen zur zeitnahen Beseitigung der Ablagerungen, in bestimmten Fällen kostenteilig, ab und die Beräumung wird entweder durch den Landkreis oder die Stadt Nordhausen beauftragt bzw. durchgeführt.

In welcher Verantwortung liegen Verunreinigungen (kaputte Glasflaschen, Kleidung o.ä.) im Umfeld von Glas- und Altkleidercontainern?
Die Containerbetreiber sind für Ordnung und Sauberkeit im Umfeld der ihrerseits aufgestellten Container verantwortlich. In der Regel bestehen dazu Verträge zur Nutzung der Flächen, die für den Mieter die Pflicht regeln, die Ordnung und Sauberkeit an den Containerstandorten zu gewährleisten. Für die Einhaltung der Pflichten des Betreibers für die Containerstandorte auf öffentlichen/städtischen Flächen müssen das Ordnungsamt bzw. die Liegenschaftsverwaltung Sorge tragen. Hier greift auch die Sondernutzungssatzung.

Was regelt die Nordhäuser Stadtordnung bezüglich sonstiger Verunreinigungen im öffentlichen Raum?
Das Wegwerfen von Zigarettenstummeln, Kaugummis, Kleinabfällen u. ä. ist in der Nordhäuser Stadtordnung untersagt und muss vom Ordnungsamt geahndet werden. Je Gegenstand kann ein „Ordnungsgeld“ von 10,- Euro abverlangt werden. Schmierereien in der Stadt sowie Aufkleber an städtischem Eigentum, wie Fassaden, Papierkörbe und anderes Stadtmobiliar sind ebenfalls in der Nordhäuser Stadtordnung geregelt und werden entsprechend geahndet. Alle Schmierereien und Zerstörungen werden durch die Stadtverwaltung zur Anzeige gebracht.

Was regelt die Nordhäuser Stadtordnung bezüglich Hundekot?
Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Betreffenden habenzweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Für die Entsorgung des Hundekots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson entsprechendes vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

Ab wann kann ich meine Mülltonnen zum Abholen an die Straße stellen?
Die entsprechenden Entsorgungszeiten für Ihre Straße können Sie dem Entsorgungskalender der Abfallwirtschaft vom Landkreis Nordhausen entnehmen.
Laut der Nordhäuser Sondernutzungsgebührensatzung liegt ein unerlaubtes Abstellen von Abfalltonnen außerhalb der Zeit von 16:00 Uhr des Entsorgungsvortages bis 10:00 Uhr des Entsorgungsfolgetages vor.
Beispiel: Wenn Ihre Restmülltonne laut Entsorgungskalender am Dienstag entleert wird können Sie diese am Montag ab 16:00 Uhr auf dem Gehweg bereitstellen.
Am Mittwoch muss die Restmülltonne jedoch bis 10:00 Uhr wieder vom Gehweg entfernt werden.


Dadurch wird zudem auch ein Vermüllen der Wege und Straßen durch Fremdeinwirkung vermieden. Ergänzend ist zu beachten, dass die Abfalltonnen ggf. nur am Gebäude auf den Gehwegen abgestellt werden sollten, nicht direkt am Bordstein. Die Abfalltonnen könnten in Parkbereichen die dort parkenden Autos behindern, sodass die Fahrzeugtüren nicht ungehindert geöffnet werden können.

Ich habe auf meinem Grundstück keinen Platz für die Abfalltonnen. Kann ich ein dauerhaftes Abstellen auf den Gehweg- oder Straßenbereich beantragen?
In Ausnahmefällen kann eine Sondernutzungserlaubnis für das dauerhafte Abstellen der Abfalltonnen entsprechend der Nordhäuser Sondernutzungssatzung erteilt werden. Dies ist aber abhängig von der baulichen Situation der Grundstücke, wenn nicht die Möglichkeit besteht die Abfalltonnen auf dem Grundstück zu lagern bzw. wenn diese nur unter erschwerten Bedingungen zur Entleerung durch das Haus an die Straße gebracht werden können.
Die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen einer Abfalltonne würde 50,00 € je m2 pro Jahr entsprechend der Nordhäuser Sondernutzungsgebührensatzung betragen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Sondernutzungserlaubnis nur auf Antrag erteilt wird. Dazu ist ein Sondernutzungsantrag bei der Ordnungsbehörde der Stadt Nordhausen zu stellen (diesen finden Sie als Download auf der Internetseite der Stadt Nordhausen www.nordhausen.de unter den Suchbegriff „Sondernutzungsantrag“). Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Je nach Sachlage ist jeder Fall einzeln zu prüfen und die Behörde kann einen Sondernutzungsantrag dementsprechend auch (gebührenpflichtig) ablehnen.

Wo kann ich meine Abfälle, wie z.B. auch Schadstoffe, Elektro- oder Sperrmüll, etc. ordnungsgemäß entsorgen?
Im Landkreis Nordhausen gibt es für alle Abfälle kostenlose bzw. kostengünstige und vor allem serviceorientierte Angebote für die ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung von Abfällen. Auf dem Abfallportal des Landkreises kann man sich über die speziellen Entsorgungen von Abfallarten, Gebühren, den Entsorgungskalender und Standorte informieren.

Wo kann ich meinen Baum- und Strauchschnitt (Grünabfall) entsorgen?
Für einmalig 20 Euro pro Jahr können ausschließlich Privathaushalte ganzjährig an verschiedenen Standorten Grünabfälle in haushaltsüblichen Mengen abgeben – so oft Sie wollen. Außerdem kann das Grünabfallmobil für die Entsorgung von Grünabfällen genutzt werden. Die Abfuhrtermine und die Standorte sind auf dem Entsorgungskalender vermerkt.
Laubsäcke mit der Aufschrift „Landkreis Nordhausen“ können zusätzlich am Tag der Abfuhr der Biotonne zur Abholung bereitgestellt werden. Diese sind für jeweils 3,00 € im Landratsamt und bei den Stadtwerken Nordhausen käuflich zu erwerben. Mehr Informationen ebenfalls über das Abfallportal des Landkreises Nordhausen.

Kann ich meinen Baum- und Strauchschnitt bei Brauchtumsfeuern abbrennen?
In Anwendung der Nordhäuser Stadtordnung ist das generelle Anlegen und Unterhalten von Oster,- Lager,- oder ähnlichen Brauchtumsfeuern untersagt. Zur Förderung von Kultur, Brauchtum und Geselligkeit lässt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde jedoch Ausnahmen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bei Oster-, Walpurgis- und Lagerfeuern zu. Aufgrund der aktuellen Corona-Verordnungen sind derzeit öffentliche Veranstaltungen, wie Osterfeuer, nicht gestattet. Ohne diese Brauchtumsfeuer ist auch das kontrollierte Abbrennen seitens der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Nordhausen) den kreisangehörigen Kommunen gegenüber bis auf Weiteres untersagt.
Unbenommen davon haben die betroffenen Grundstückseigentümer und der Veranstalter, der an dieser Stelle bisher durchgeführten Traditionsfeuer, nach § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Verbrennung pflanzlicher Abfälle bei der nach § 7 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung zuständigen Behörde beim Landkreis Nordhausen zu stellen.

Wem obliegt die Straßenreinigungspflicht?
Gemäß der Straßenreinigungssatzung obliegt der Stadt Nordhausen die Pflicht öffentliche Straßen, Wege und Plätze zu reinigen sowie bei Schnee und Eisglätte zu beräumen bzw. zu streuen. Diese Pflicht kann sie durch Satzung auf die Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke abwälzen oder sie zu den Kosten der Reinigung (Straßenreinigungsgebühr) heranziehen. Für private Grundstückseigentümer besteht somit die Pflicht zur Reinigung des Gehwegs und, sofern die Fahrbahn nicht maschinell gereinigt wird, auch der Straße vor ihrem Haus. Die Stadt Nordhausen zeichnet sich durch eine funktionierende Straßenreinigung aus. Das betrifft sowohl die Leistungen, die durch die Südharzwerke erbracht werden als auch die Leistungen, die im Rahmen der übertragenen Reinigungspflicht durch die Bürgerinnen und Bürger ausgeführt werden. Darüber hinaus werden durch eine wiederkehrende und systematische Reinigung und zahlreiche Sonderreinigungsmaßnahmen öffentliche Wege, Plätze und Flächen sauber gehalten, die Aufstellung von Papierkörben im öffentlichen Raum und deren Entleerung koordiniert.
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