Meldung

Gesundheitsministerium & Bildungsministerium: Neue Thüringer Sonderverordnung gilt bis 14.02.

Montag, 25. Januar 2021, 20:44 Uhr
Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 im Freistaat umgesetzt.

Die Verordnung tritt am Dienstag, den 26. Januar 2021, in Kraft.

Alle bestehenden Maßnahmen werden bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.

TMASGFF: Es gelten ab dem 26. Januar 2021 folgende zusätzlichen Regelungen:


Kontaktbeschränkungen
  • Alle Personen werden dazu angehalten, Ihre Kontakte möglichst konstant und gering zu halten.
  • In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt.


Verpflichtendes Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen
In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht für Personen ab 15 Jahren:
  • in Geschäften von Kunden,
  • im ÖPNV,
  • bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken,
  • in medizinischen, physiotherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Praxen oder ähnlichen Einrichtungen (das gilt sowohl für das Personal als auch die Patientinnen und Patienten soweit es nicht aufgrund der erforderlichen Untersuchung unmöglich ist, zum Beispiel bei zahnärztlichen Untersuchungen).

Als medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen gelten:
  • OP-Masken des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung,
  • FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
  • FFP3-Masken ohne Ausatemventil und
  • Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 ohne Ausatemventil.


Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz
Beschäftigte müssen verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz tragen, wenn
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person unterschritten wird.

Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung wird in diesen Situationen nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.

Schließung von Betriebskantinen
Nichtöffentliche Betriebskantinen werden geschlossen.
Ausnahme: Der Betrieb der Kantine ist zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich, zum Beispiel wenn Mitarbeiter die Speisen/Getränke nicht am eigenen Arbeitsplatz oder in Pausenräumen zu sich nehmen können.
Die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt weiterhin möglich.

Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
Neben Besucherinnen und Besuchern müssen auch alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.

Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Versammlungen wird halbiert auf
  • 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter freiem Himmel und
  • 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geschlossenen Räumen.

Überschreitet ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine Sieben-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 100 und in geschlossenen Räumen 25 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf zehn (außen und innen).

Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden (sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde).

Absonderungspflicht bei positivem Schnelltest
Personen, bei denen ein Antigenschnelltest positiv ausgefallen ist, sind verpflichtet
  • sich bis zur behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung bzw. Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden sowie
  • bei bestehenden oder auftretenden Symptomen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.


Alkoholkonsum im öffentlichen Raum
Der Konsum von Alkohol ist nicht mehr im gesamten öffentlichen Raum untersagt, sondern nur noch
  • an gekennzeichneten öffentlichen Orten bzw. Plätzen mit Publikumsverkehr (die Festlegung erfolgt durch die Kommunen)
  • sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.


Theater und Orchester
Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.
Über Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport informiert das Thüringer Bildungsministerium gesondert.
Der vollständige Verordnungstext ist auf unserer Internetseite veröffentlicht!

Die Zusammenfassung der Verordnung:

TMBJS: Andauernde Schul- und Kindergartenschließungen im Februar


Weiterhin gilt:
  • Schulen und Kindergärten sind geschlossen.
  • Es findet häusliches Lernen statt. Ausnahmen bestehen weiterhin für eingeschränkten Präsenzunterricht für Schulabgängerklassen sowie für unaufschiebbare Leistungsnachweise in den weiteren Abschlussklassen
  • Notbetreuung entsprechend des Kabinettsbeschlusses vom 5. Januar 2021 wird angeboten.


Neue Regelungen:
  • Ausnahmen auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf; diese können ebenfalls zu eingeschränktem Präsenzunterricht in die Schulen gerufen werden. Die Entscheidung über Personenkreis und Umfang des Präsenzunterrichts treffen die Schulen. Besonderer Unterstützungsbedarf ist insbesondere für Schülerinnen und Schüler anzunehmen, die:
  • in besonders hohem Maße auf den persönlichen Kontakt zur Lehrkraft angewiesen sind,
  • aufgrund ihrer häuslichen Situation oder der technischen Ausstattung beim Lernen zu Hause in den vergangenen Wochen weder digital noch analog oder nur sehr schwer erreicht werden konnten,
  • in den vergangenen Wochen und Monaten ihre schulischen Aufgaben nicht oder nur mit erheblicher Betreuung durch die Schule erledigen konnten,
  • von Schuldistanz bedroht sind,
  • Hilfestellungen aufgrund von Sprachförderbedarf benötigen.
  • Dabei sollen Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, die der Förderung und Unterstützung beim Lese- und Schriftspracherwerb bedürfen, besonders berücksichtigt werden.
  • Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 sowie für alle Lehrkräfte auch im Unterricht und in der schulischen Notbetreuung.
  • Erweiterung der Notbetreuung für Kinder mit pädagogischem Förderbedarf (Kindergärten; entspr. § 8 ThürKigaG) bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf (Schulen)


Das Bildungsministerium arbeitet zudem weiter an der Ausweitung des Testsystems an Schulen und unterstützt Schulen, die noch keine Partnerpraxis dafür gefunden haben.
Zu den geplanten coronabedingten Sonderregelungen für Prüfungen und Versetzungen wird das Bildungsministerium zu gegebener Zeit gesondert informieren.

Die Medieninformation wurde auf der Homepage des TMBJS veröffentlicht

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