Bürgerservice

Winterdienst

zuständig:

Bauamt

03631 / 696 201
03631 / 696 865
Stadt Nordhausen
- Bauamt -
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Die Stadt Nordhausen ist zum Winterdienst verpflichtet soweit ein Räumen und Streuen
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Prinzipiell sind die Straßen im Stadtgebiet und den eingemeindeten Ortsteilen in drei Räumstufen eingeteilt. In der Stufe I sind die wichtigsten Verkehrsadern sowie starke Gefällestrecken, wie z. B. die B 4/Parkallee/Harzstraße oder der Beethovenring etc. enthalten. Die Stufe II enthält z. B. die meisten Straßen in der Altstadt sowie u. a. die Sangerhäuser Straße. In der Stufe III sind alle Straßen, welche nicht in der Stufe I und II eingeordnet sind.

Wenn Schneefall einsetzt, werden die Straßen, welche die beauftragten Firmen in Ihrer Obhut haben, beräumt. Zuerst werden alle Straßen der Stufe I beräumt, bevor die Fahrzeuge auf den Straßen der Stufe II eingesetzt werden. Bei starkem Schneefall kann es also vorkommen, dass die Stufe I mehrmals geräumt werden muss, bevor überhaupt ein Fahrzeug beginnt die Straßen der Stufe II zu beräumen. Die Stufe III wird hingegen nur nach Bedarf geräumt. Das bedeutet, sollte das Befahren der Straße auf Grund von wirklich massiver Glätte auch bei der erforderlichen Sorgfalt nicht mehr gewährleistet werden können, wird das Bauamt einen separaten Abruf an die Vertragsfirma erteilen, um diese Straße einmalig zu räumen oder abzustumpfen.

Für die Grundstückseigentümer gelten hinsichtlich des Winterdienstes die §§ 9 und 10 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Nordhausen (Link). Bei Schneefall und Glätte sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Ihren Grundstücken in einer solchen Breite zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Als Eigentümer müssen Sie für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr den Gehweg von Schnee und Eis freihalten. Als Streumaterialien sind Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Streusalz darf nur in geringen Mengen und nur in Ausnahmefällen verwendet werden, z. B. bei Glatteis oder Eisregen, wenn die Glätte auf Strecken mit starkem Gefälle, Treppen, Brücken, Rampen mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand nicht ausreichend beseitigt werden kann. Die Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut werden.

Alle Bürgerinnen und Bürger nutzen Gehwege und Straßen. Damit sie alle unfallfrei durch den Winter kommen, sind alle Grundstückseigentümer gleichermaßen verantwortlich. Wenn Grundstückseigentümer ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, erhalten diese eine Aufforderung zur Erfüllung der übertragenen Reinigungspflicht. Im Wiederholungsfall droht hier eine Geldbuße gemäß Straßenreinigungssatzung. Die Durchführung der Räum- und Streupflicht wird regelmäßig durch städtische Mitarbeiter kontrolliert.

Hinweis:

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg ist darauf zu achten, dass sowohl die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet. In dem Jahr mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstück, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Bemerkung
Informationen bei nicht gestreuten Straßen sind an das Bauamt/Sachgebiet Tiefbau zu richten.

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Informationen bei nicht gestreuten Gehwegen sind an das Sachgebiet Umwelt und Grünordnung zu richten.


Winterdienst

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03631 / 696 201
03631 / 696 865
Stadt Nordhausen
- Bauamt -
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99734 Nordhausen
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Die Stadt Nordhausen ist zum Winterdienst verpflichtet soweit ein Räumen und Streuen
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Prinzipiell sind die Straßen im Stadtgebiet und den eingemeindeten Ortsteilen in drei Räumstufen eingeteilt. In der Stufe I sind die wichtigsten Verkehrsadern sowie starke Gefällestrecken, wie z. B. die B 4/Parkallee/Harzstraße oder der Beethovenring etc. enthalten. Die Stufe II enthält z. B. die meisten Straßen in der Altstadt sowie u. a. die Sangerhäuser Straße. In der Stufe III sind alle Straßen, welche nicht in der Stufe I und II eingeordnet sind.

Wenn Schneefall einsetzt, werden die Straßen, welche die beauftragten Firmen in Ihrer Obhut haben, beräumt. Zuerst werden alle Straßen der Stufe I beräumt, bevor die Fahrzeuge auf den Straßen der Stufe II eingesetzt werden. Bei starkem Schneefall kann es also vorkommen, dass die Stufe I mehrmals geräumt werden muss, bevor überhaupt ein Fahrzeug beginnt die Straßen der Stufe II zu beräumen. Die Stufe III wird hingegen nur nach Bedarf geräumt. Das bedeutet, sollte das Befahren der Straße auf Grund von wirklich massiver Glätte auch bei der erforderlichen Sorgfalt nicht mehr gewährleistet werden können, wird das Bauamt einen separaten Abruf an die Vertragsfirma erteilen, um diese Straße einmalig zu räumen oder abzustumpfen.

Für die Grundstückseigentümer gelten hinsichtlich des Winterdienstes die §§ 9 und 10 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Nordhausen (Link). Bei Schneefall und Glätte sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Ihren Grundstücken in einer solchen Breite zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Als Eigentümer müssen Sie für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr den Gehweg von Schnee und Eis freihalten. Als Streumaterialien sind Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Streusalz darf nur in geringen Mengen und nur in Ausnahmefällen verwendet werden, z. B. bei Glatteis oder Eisregen, wenn die Glätte auf Strecken mit starkem Gefälle, Treppen, Brücken, Rampen mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand nicht ausreichend beseitigt werden kann. Die Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut werden.

Alle Bürgerinnen und Bürger nutzen Gehwege und Straßen. Damit sie alle unfallfrei durch den Winter kommen, sind alle Grundstückseigentümer gleichermaßen verantwortlich. Wenn Grundstückseigentümer ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, erhalten diese eine Aufforderung zur Erfüllung der übertragenen Reinigungspflicht. Im Wiederholungsfall droht hier eine Geldbuße gemäß Straßenreinigungssatzung. Die Durchführung der Räum- und Streupflicht wird regelmäßig durch städtische Mitarbeiter kontrolliert.

Hinweis:

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg ist darauf zu achten, dass sowohl die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet. In dem Jahr mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstück, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Bemerkung
Informationen bei nicht gestreuten Straßen sind an das Bauamt/Sachgebiet Tiefbau zu richten.

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Informationen bei nicht gestreuten Gehwegen sind an das Sachgebiet Umwelt und Grünordnung zu richten.


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