Bürgerservice

Zufahrten zu privaten Grundstücken

zuständig:

Bauamt

03631 / 696 201
03631 / 696 865
Stadt Nordhausen
- Bauamt -
Neues Rathaus
Markt 15
99734 Nordhausen
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

Donnerstag: 8.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Sie haben neu gebaut oder bauen Ihr Gebäude um und benötigen eine Zufahrt?
Sie benötigen eine zweite Zufahrt oder wollen eine Zuwegung verändern?

Im Thüringer Straßengesetz sind der Gemeingebrauch und Sondernutzungen an öffentlichen Straßen geregelt.

So heißt es im § 14, Absatz 4:

„Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.“

Da die Stadtverwaltung als Straßenbaulastträger auch für die Zufahrten verkehrssicherungspflichtig ist, ist der Bau einer Zufahrt beim Bauamt/Sachgebiet Tiefbau anzumelden, um die ordnungsgemäße Herstellung zu gewährleisten und ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen.



Dokumente
Es ist ein formloser Antrag zu stellen, dem ein Lageplan bzw. eine Skizze beigefügt ist.
Bemerkung
Zufahrten, die über städtischen Grund und Boden führen, sind genehmigungspflichtig.

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03631 / 696 201
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99734 Nordhausen
Montag: 8.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch: Bitte möglichst nach Vereinbarung

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Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
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Im Thüringer Straßengesetz sind der Gemeingebrauch und Sondernutzungen an öffentlichen Straßen geregelt.

So heißt es im § 14, Absatz 4:

„Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.“

Da die Stadtverwaltung als Straßenbaulastträger auch für die Zufahrten verkehrssicherungspflichtig ist, ist der Bau einer Zufahrt beim Bauamt/Sachgebiet Tiefbau anzumelden, um die ordnungsgemäße Herstellung zu gewährleisten und ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen.



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Bemerkung
Zufahrten, die über städtischen Grund und Boden führen, sind genehmigungspflichtig.
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