Es gibt eine Straßenreinigungssatzung und eine Straßenreinigungsgebührensatzung.
Die Straßenreinigungssatzung regelt die Zuständigkeiten bzw. Pflichten und den Reinigungsumfang.
Die Stadt kann die Reinigung auf die Grundstückseigentümer der durch die zu reinigenden Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen (übertragene Reinigungspflicht) oder sie übt die Reinigung selbst aus und erhebt gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung dafür Gebühren. Es besteht hier ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Straßenreinigungsgebühren werden durch einen Bescheid festgesetzt. Im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung sind den Straßen die entsprechenden Reinigungsklassen zugeordnet:
RKL Ü - übertragene Reinigungspflicht
RKL 1 - Reinigung der Fahrbahn 1 x wöchentlich
RKL 2 - Reinigung der Fahrbahn 2 x wöchentlich
RKL 3 - Reinigung der Fahrbahn 3 x wöchentlich.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der veranlagten Frontmeterlänge und der Reinigungsklasse bzw. -häufigkeit.
Können Straßen länger als 1 Monat ununterbrochen nicht gereinigt werden, weil dort z. B. eine Baustelle ist, so erhalten die betroffenen Anwohner auf schriftlichen Antrag eine Gutschrift, die mit offenen bzw. künftigen Forderungen verrechnet wird.
Bemerkung
Ansprechpartnerinnen:
Frau Sennecke
Tel.-Nr.: 03631 / 696 9329
Frau Mühle
Tel.-Nr.: 03631 / 696 9327