Ausschreibungen & Auslegungen
Erneute öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 "Tauchsportzentrum Nordhausen am Sundhäuser See" der Stadt Nordhausen
24.03.2017 - 06.05.2017
Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 01.07.2015 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 "Tauchsportzentrum Nordhausen am Sundhäuser See" der Stadt Nordhausen beschlossen und damit das gesetzlich erforderliche Planverfahren gemäß BauGB eingeleitet.
Das Plangebiet umfasst den nördlichen Teil des Sundhäuser Sees einschließlich Uferbereich und erstreckt sich bis zum Uthleber Weg. An der westlichen Grenze des Geltungsbereichs des Planvorhabens befindet sich die Bundesstraße 4 (Helmestraße).
Im Ergebnis der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen sowie der formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im o.a. Planverfahren wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 "Tauchsportzentrum Nordhausen am Sundhäuser See" erneut überarbeitet.
Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 15.02.2017 den überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 "Tauchsportzentrum Nordhausen am Sundhäuser See" gebilligt und dessen erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB beschlossen.
Angaben zu den bisher verfügbaren umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind dem beigefügten Bekanntmachungstext zu entnehmen.
Der geänderte Entwurf des o.a. Bauleitplanes und dessen Begründung sowie alle bisher eingegangenen Stellungnahmen werden an nachfolgender Stelle innerhalb der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt in der Zeit
vom 03.04.2017 bis einschließlich 05.05.2017
im Flur des Amtes für Zukunftsfragen und Stadtentwicklung, 99734 Nordhausen, Markt 1, Stadthaus, 2. OG, während der Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch von 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Fachliche und inhaltliche Erläuterungen und Auskünfte zur o.a. Planung sind innerhalb der Öffnungszeiten oder nach gesonderter Terminabsprache möglich. Stellungnahmen können innerhalb der o. g. Auslegungszeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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